Halle/Saale: Zurückzahlung von zu Unrecht bezogenen Hartz-IV-Leistungen

Halle/Saale : Zurückzahlung von zu Unrecht bezogenen Hartz-IV-Leistungen

Wer zu Unrecht Hartz-IV-Leistungen bezieht, muss das erhaltene Geld zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger die Leistungen nur wegen eines Fehlers der Behörde erhalten hat, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az.: L 5 AS 18/09). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin. Ein Mitverschulden der Behörde kenne das Sozialrecht nicht.

Der Fall: Ein 20-jähriger Hartz-IV-Empfänger hatte wegen Aufnahme eines Studiums keinen Leistungsanspruch mehr. Er teilte dies der zuständigen Behörde ordnungsgemäß mit. Trotz mehrerer Telefonate erhielt er noch monatelang weitere Leistungen. Anschließend forderte die Behörde mehr als 1.000 Euro zurück. Dagegen zog der Mann vor Gericht.

Das Urteil: Unrechtmäßige Zahlungen müssten zurückgezahlt werden - auch wenn der Leistungsträger einen Fehler gemacht hat, befanden die Richter. Entscheidend sei, ob der Empfänger habe wissen müssen, dass ihm das Geld nicht zustand. Im vorliegenden Fall habe der Mann dies gewusst, sonst hätte er weder die Aufnahme des Studiums mitgeteilt noch mehrfach telefonisch darauf hingewiesen.

(dpa)