Frankfurt/Main: Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzklage selten erzwingbar

Frankfurt/Main : Weiterbeschäftigung während Kündigungsschutzklage selten erzwingbar

Werden Mitarbeiter gekündigt und wehren sich dagegen vor Gericht, arbeiten sie in der Zeit des Verfahrens in der Regel nicht weiter beim alten Arbeitgeber. Ausnahmsweise können sie allerdings eine Weiterbeschäftigung vor Gericht erzwingen.

Das ist der Fall, wenn eine Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 8 Ga 86/14).

In dem verhandelten Fall war einer Frau fristlos gekündigt worden, die bei der Stadt Eschborn angestellt war. Sie erhob Kündigungsschutzklage und stellte einen Beschäftigungsantrag.

Ohne Erfolg. In einem Eilverfahren wies das Gericht den Antrag der Frau zurück. Ein Arbeitnehmer könne eine Weiterbeschäftigung nur verlangen, wenn ein Gericht entschieden habe, dass die Kündigung unwirksam ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass sie offensichtlich unwirksam ist. Beides treffe hier jedoch nicht zu. Weder sei das Kündigungsschutzverfahren beendet, noch sei eine offensichtlich unwirksame Kündigung anzunehmen. Das sei nur der Fall, wenn sich aus dem, was der Arbeitgeber sagt, bereits ohne Beweiserhebung und ohne Beurteilungsspielraum ergibt, dass die Kündigung keinen Bestand hat. Eine derart offensichtliche Kündigung lag hier aber nicht vor.

(dpa)