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Düsseldorf: Was bei Reisemängeln noch zu holen ist

Düsseldorf : Was bei Reisemängeln noch zu holen ist

Der Pool verdreckt, der Balkon winzig, das Essen flau und nebenan eine vierspurige Landstraße — Gründe sich zu ärgern, gibt es im Urlaub viele. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, beschwert sich dann hinterher oft beim Veranstalter.

Und der muss bei nachweisbaren Mängeln, auf die der Urlauber ihn rechtzeitig hingewiesen hatte, eventuell vom Reisepreis etwas zurückzahlen. Bloß wie berechnet sich der Anspruch? Da kommen die Reisemängel-Tabellen ins Spiel.

Die erste war die Frankfurter Tabelle, erstellt von der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. „Die Tabelle war der Versuch, das Reiserecht transparenter und berechenbarer zu machen“, sagt der Reiserechtsexperte Professor Ernst Führich. Die Tabelle listet Mangel um Mangel auf — und die Reisepreisminderung in Prozent: Ist das Essen eintönig, legte das Gericht fünf Prozent fest, hat das Zimmer anders als versprochen kein WC 15 Prozent, ist das Hotel von Ungeziefer befallen zehn bis 50 Prozent, je nach Schweregrad.

„Die Frankfurter Tabelle ist inzwischen veraltet“, sagt Beate Wagner, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Grundsätzlich seien solche Tabellen aber eine gute Sache „als grobe Orientierungshilfe“. Der Vorteil sei, dass Urlauber mit einem Blick besser einschätzen könnten, wie viel sie verlangen können.

Die 24. Zivilkammer stellte ausschließlich eigene Entscheidungen zusammen für die Frankfurter Tabelle. Andere Gerichte, etwa in Hannover, kümmerten sich wenig darum, wie das in Frankfurt gesehen wurde. Führich, Autor des Handbuchs „Reiserecht“, hat die Antwort darauf gefunden: die Kemptener Reisemängeltabelle, die erstmals 1998 erschien und online abrufbar ist. „Ich habe alle veröffentlichen Urteile abgeklappert, nicht nur die aus Frankfurt“, sagt er. „Dadurch ist meine Tabelle repräsentativer.“ Und er aktualisiert seine Übersicht weiterhin.

Seine Tabelle sortiert Urteile zu allen Abschnitten einer Reise thematisch von der Buchung über die Abfertigung, den Flug, die Unterbringung im Hotel bis zum Service. Für Kunden ist das in jedem Fall hilfreich: „Man kann sich auf ein Referenzurteil berufen“, sagt er. Nur weil eine Tabelle einen bestimmten Wert aus einem früheren Urteil nennt, heißt das aber nicht, dass künftig so entschieden wird: „Jedes Gerichtsurteil ist eine Einzelfallentscheidung“, sagt Führich. „Es hängt von der Beweislage ab, aber auch davon, ob der Richter eher kunden- oder veranstalterfreundlich ist.“ Die Kemptener Tabelle berücksichtigt nur veröffentlichte Urteile, die sich nachlesen lassen. „Das ist aber nur der kleinste Teil“, sagt Führich. „Neun von zehn Reiserechtsurteilen bleiben unveröffentlicht.“

Ähnlich ist die „ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln“ aufgebaut. „Wir haben den Anspruch, möglichst umfassend zu sein“, sagt Silvia Schattenkirchner von der Juristischen Zentrale des ADAC. Die ADAC-Tabelle berücksichtigt gleichfalls Entscheidungen aus ganz Deutschland, ungefähr seit dem Jahr 2000. Und wie in der Kemptener Tabelle sind auch Urteile aufgeführt, bei denen das Gericht entschied, dass der Kläger nichts bekommt.

Die Urteile sind nach Themenbereichen sortiert, von Essen und Trinken über Pool und Strand bis Kinderbetreuung. In einer Spalte wird der jeweilige Reisemangel beschrieben, in einer anderen dann die Prozentzahl für die Preisminderung genannt — aus oft mehr als einem Urteil. „Ich kann dann sehen, wie fünf verschiedene Gerichte entschieden haben.“ Und wenn die alle der Ansicht waren, dass es nur zwischen fünf und 15 Prozent Preisminderung gibt, lohnt es sich möglicherweise gar nicht, dafür vor Gericht zu ziehen.

Die Kreuzfahrt

Sowohl die Kemptener als auch die ADAC-Tabelle haben einen Abschnitt zu Urteilen rund um die Kreuzfahrt, einem wachsenden Markt, der entsprechend mehr Ärger macht. Inzwischen gibt es eine Tabelle, die sich dem Reiserecht für Kreuzfahrtgäste beschäftigt: die Würzburger. Sie geht auf den Anwalt Kay P. Rodegra zurück und widmet sich Reisemängeln auf See: Welche Ansprüche hat der Kunde, wenn das Schiff zu spät ablegt, die Kabine kleiner ist als angekündigt, versprochene Landgänge ausfallen oder das Schiff gewechselt werden muss? Und eine weitere, die Wiesbadener Tabelle, die allerdings nicht kostenfrei online zugängig ist, widmet sich dem Bereich Luftverkehr.

(dpa)