1. Leben
  2. Geld und Recht

Berlin: Wohngeld auch für Familien mit mittleren Einkommen möglich

Berlin : Wohngeld auch für Familien mit mittleren Einkommen möglich

Mit dem neuen Wohngeldgesetz, das zum 1. Januar 2009 in Kraft trat, haben viel mehr Mieter als bisher Anspruch auf Wohngeld. Der Deutsche Mieterbund erwartet 200.000 neue berechtigte Haushalte.

Nicht nur Rentner und Geringverdiener, auch Familien mit mittleren Einkommen sollten schnell einen Antrag auf die staatliche Unterstützung stellen. Denn die Höchstbeträge für die zuschussfähigen Mieten wurden angehoben und auch das Wohngeld selbst erhöht.

Falsche Scham ist dabei nicht angebracht. Wohngeld ist kein Almosen. „Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat auf Wohngeld genauso Anspruch wie auf Kindergeld oder eine Steuerrückerstattung”, sagt Mieterbund-Präsident Franz-Georg Rips.

Da es Wohngeld nicht rückwirkend gibt, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag abgegeben wurde, empfiehlt es sich, rechtzeitig zu handeln. Gerade in Zeiten steigender Energiepreise kommt der staatliche Zuschuss gelegen. So kann ein Berliner Ehepaar mit zwei Kindern, einem Bruttoeinkommen von 2050 Euro und einer monatlichen Kaltmietenbelastung von 570 Euro mit einem monatlichen Wohngeld von 183 Euro rechnen.

Anträge auf Wohngeld können bei der Wohngeldstelle der örtlichen Gemeinde, der Amts-, Kreis- oder Stadtverwaltung gestellt werden. Dort erhalten Mieter alle notwendigen Formulare. Auch Wohnungseigentümer können staatliche Unterstützung erhalten, wenn sie ihre Immobilie selbst nutzen. Sie müssen einen Antrag auf Lastenzuschuss stellen.

Um Wohngeld zu bekommen, müssen die Antragsteller nachweisen, wie hoch ihr monatliches Einkommen ist, wie viel Miete sie zahlen und wie viele Haushaltsmitglieder in der Wohnung leben.

Zum Haushalt gehören der Antragsteller, sein Ehegatte oder Lebenspartner, seine Eltern, Großeltern, Kinder und Pflegekinder, Enkel und Geschwister sowie sonstige Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in gerader Linie oder zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind. Voraussetzung ist jeweils, dass sie mit dem Antragsteller in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellt.

Zur Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens werden alle Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder addiert und durch zwölf geteilt. Dabei werden noch verschiedene Freibeträge und pauschale Abzüge berücksichtigt. Zugrunde liegt immer das Einkommen, das bei Antragsstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist.

Da das Wohngeld in der Regel für ein Jahr gezahlt wird, gilt das Einkommen für die nächsten zwölf Monate. Dann muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden.

Grundlage für die Gewährung von Wohngeld ist die konkrete monatliche Zahlungsbelastung des Mieters. Bei der Berechnung der Mietbelastung wird die vertraglich vereinbarte Miete einschließlich der kalten Nebenkosten zugrunde gelegt. Für die Heizkosten gibt es einen pauschalen Zuschuss.

Überhöhte unangemessene Mieten will der Staat aber nicht ausgleichen. Zuschüsse gibt es nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Diese sind nach Mietstufen regional festgelegt und im Internet beim Bundesbauministerium unter bmvbs.de abrufbar.

Grundsätzlich haben alle Bürger ein Recht auf Wohngeld, wenn sie Wohnraum gemietet haben, ihn selbst nutzen und die finanziellen Voraussetzungen erfüllen.

Ausgeschlossen vom Wohngeld sind jedoch Bezieher von Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Grundsicherung im Alter. Denn bei der Bewilligung dieser Leistungen wurden die Kosten der Wohnung bereits berücksichtigt.

Vor dem Gang zum Amt kann sich ein Besuch beim örtlichen Mieterverein lohnen. Dort finden Antragssteller Hilfe beim Ausfüllen der Formulare und Beratung zu ihrem individuellen Fall. Erste Orientierung zur Höhe des zu erwartenden Wohngeldes können auch Wohngeldrechner im Internet geben, zum Beispiel http://www.wohngeldrechner.nrw.de für Nordrhein-Westfalen.