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Biallos Ratgeber: Wenn Minderjährige erben

Biallos Ratgeber : Wenn Minderjährige erben

Wenn Kinder und Jugendliche erben, verwalten die Eltern oder ein Vormund das Erbe bis zur Volljährigkeit. Da das komplex werden kann, hat das Familiengericht eine Kontrollfunktion.

Wenn Kinder erben, sind die Eltern gefragt: Sie verwalten das Erbe bis zum 18. Geburtstag. Das kann komplex werden, etwa wenn das Kind eine Immobilie erbt oder Teil einer Erbengemeinschaft wird. Das Familiengericht sitzt als Kontrollinstanz mit im Boot.

Minderjährige Erben: „Die häufigste Situation, in der minderjährige Kinder Erben werden, ist, wenn ein Elternteil stirbt“, sagt Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht aus München. Es greift dann meist die gesetzliche Erbfolge und das Kind wird gemeinsam mit dem hinterbliebenen Elternteil zum Erben. In anderen Fällen wird ein Kind per Testament gezielt zum Erben eingesetzt, etwa, weil der Großvater der Enkelin etwas vererben möchte. „In jedem Fall tragen die Eltern oder der Elternteil die Vermögenssorge“, sagt Hacker: Bis zum 18. Geburtstag müssen die Eltern das Erbe verwalten.

Rechte und Pflichten: Eltern müssen das Erbe getrennt vom eigenen Vermögen aufbewahren und dürfen es nicht einfach ausgeben. Vielmehr müssen sie Bargeld „nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Verwaltung“ anlegen, erklärt Hacker, sprich: Sicherheit geht vor Rendite. Sachwerte wie ein Auto oder geerbte Möbel können verkauft werden, der Erlös ist ebenfalls anzulegen. Eine Immobilie müssen Eltern vermieten, auch die Mieteinnahmen gehen auf das Konto des Kindes. Das ist ernst zu nehmen: „Es kommt in der Praxis durchaus vor, dass Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit ihre Eltern auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.“

Familiengericht: „Das Familiengericht ist die Kontrollinstanz“, sagt Hacker. Bei einem Erbe von mehr als 15.000 Euro informiert das Nachlassgericht das Familiengericht und dieses verlangt dann von den Eltern ein Vermögensverzeichnis. Bei bestimmten Geschäften, etwa wenn eine Immobilie verkauft werden soll, bei dem der Minderjährige (Mit-)Eigentümer geworden ist, muss das Familiengericht zustimmen. Auch bei Erbauseinandersetzungen wacht das Familiengericht über die Interessen des Kindes.

Erbengemeinschaft: Kinder können Teil einer Erbengemeinschaft werden und damit sind auch die Eltern mit von der Partie, weil sie die Vermögenssorge tragen. Oftmals sind Kinder und Eltern auch gemeinsam Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Das kann zu Interessenkonflikten führen, etwa weil die Eltern eigene Interessen haben, gleichzeitig aber die Vermögenssorge für ihr Kind tragen. Solche Konstellationen sollte man vermeiden, sagt Hacker. Auch weil eine Einigung bei Abstimmungsprozessen schwieriger wird, je größer die Erbengemeinschaft ist. Nur durch ein Testament lassen sich solche Situationen vermeiden.

Pflichtteil: Auch Kinder können einen Pflichtteilsanspruch haben. Liegt der Pflichtteil über 15.000 Euro, wird das Familiengericht darüber informiert. Es gilt eine Besonderheit: Bei Minderjährigen ist die Verjährung des Anspruchs gegen die Eltern bis zum Alter von 21 Jahren gehemmt. Der Anspruch bleibt also bestehen, bis das erwachsene Kind ihn selbst durchsetzen kann.

Testament: Um komplizierte Fallkonstellationen zu vermeiden und nicht immer wieder Zustimmungen des Familiengerichts einholen zu müssen, sollten auch junge Familien ein Testament machen. „Darin kann man genau regeln, wer was zu welchen Bedingungen und zu welchen Quoten erben soll“, rät Hacker. Dort kann man auch verankern, was mit einer Immobilie geschehen soll. Ebenso lassen sich konfliktträchtige Erbgemeinschaften vermeiden: „Einer wird Alleinerbe und das Kind bekommt beispielsweise ein Vermächtnis, wird aber nicht selbst zum Erben und hat damit auch kein Mitspracherecht.“