Biallos Ratgeber : Wenn Konflikte das Erbe bedrohen
Aachen Wird ein Nachlass gemeinschaftliches Vermögen, drohen Konflikte. Ein Überblick zu möglichen Lösungen.
Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn ein Erblasser mehr als einen Erben hinterlässt. Der Nachlass wird deren gemeinschaftliches Vermögen. Alle haben das gleiche Recht auf die ganze Immobilie, das ganze Auto, das ganze Unternehmen. „Keiner darf in einem solchen Fall ohne Zustimmung aller anderen Miterben einzelne Gegenstände an sich nehmen oder veräußern“, sagt Bernhard Klinger, Fachanwalt für Erbrecht. Bei großen Familien und Erben mit unterschiedlichen Lebensplanungen und Interessen bergen solche Konstruktionen erhebliche Gefahren für das Gesamtvermögen. Aus einer Erbengemeinschaft wird schnell eine Konfliktgemeinschaft.
Kompliziert wird es bei schwer teilbaren Gegenständen wie Grundbesitz. Ein Erbe möchte das Anwesen zur Weitervermietung behalten, der andere selbst darin wohnen, der nächste rasch sein Geld ausgezahlt bekommen. Doch bis es zu einer Einigung unter den Miterben kommt, müssen alle den Nachlass gemeinschaftlich verwalten, wobei die Stimmenmehrheit nach der jeweiligen Größe der Erbteile zu berechnen ist. „Bereits hier beginnen oft die ersten Probleme, wenn der Streit über mögliche Reparaturen an einem Haus oder den Umgang mit Mietern losgeht“, bestätigt Anwalt Klinger.
Sinnvoll und finanziell risikoärmer ist eine gütliche Einigung. Dabei schließen die Miterben einen Auseinandersetzungsvertrag, dem alle zustimmen müssen. „Es ist ratsam, diese Auseinandersetzung des Nachlasses so schnell wie möglich in Angriff zu nehmen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass Mitglieder der Erbengemeinschaft ihrerseits sterben, deren Erbteil wiederum weitervererbt und die ursprüngliche Erbengemeinschaft so mit immer mehr und neuen Mitgliedern konfrontiert wird“, empfiehlt Rechtsanwalt Michael Wacher. Will ein Miterbe das Ende dieser Auseinandersetzung nicht abwarten, hat er drei Wege, rascher an sein Geld zu kommen:
Den Erbteil auszahlen lassen: Ein Erbe möchte die Immobilie behalten, die Miterben wollen ausgezahlt werden. Hier löst ein Auseinandersetzungsvertrag das Problem. Dort wird festgelegt, wer neuer Hauseigentümer wird und wie viel Geld den Miterben zufließt. So eine Variante ist ein friedlicher und meist vermögensschonender Weg.
Den Erbteil verkaufen: Wer nicht warten und komplett aus der Erbengemeinschaft aussteigen will, kann seinen gesamten Anteil veräußern. Käufer können ein Miterbe, alle Miterben oder auch ein außenstehender Dritter sein. „Eine Übertragung bezieht sich jedoch nur auf den entsprechenden Erbteil insgesamt, nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände, und bedarf der notariellen Beurkundung“, sagt Erbrechtsspezialist Wacher. Die anderen Miterben haben hier immer ein Vorkaufsrecht. Dies muss binnen einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden. „Wollen die Erben von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, können sie das innerhalb der Frist sogar noch tun, wenn der Vertrag über das Erbteil mit einem Außenstehenden bereits unterschrieben ist“, sagt Wacher.
Den Nachlass versteigern: Jeder hat das Recht, eine sogenannte Teilungsversteigerung beim Amtsgericht zu beantragen. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung, etwa einer Nachlassimmobilie, angeordnet. Der Erlös fließt dann in den Nachlass. „Oftmals genügt schon die Androhung einer Versteigerung, um die Miterben zur Räson zu bringen“, sagt Rechtsanwalt Klinger. „Bei schlechter Marktlage geht dabei eine Immobilie manchmal unter Wert weg.“