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Nürnberg: Urteil: Tempo 200 nicht grob fahrlässig

Nürnberg : Urteil: Tempo 200 nicht grob fahrlässig

Tempo 200 auf der Autobahn bei wenig Verkehr auf einem übersichtlichen Straßenabschnitt muss keine grobe Fahrlässigkeit sein, selbst wenn der Fahrer die Kontrolle über seinen Wagen verliert. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg hin.

Im konkreten Fall sei ein Porsche an einem Sonntagmorgen auf der A 3 beim Wechsel von der mittleren Überhol- auf die rechte Fahrspur ins Schleudern gekommen. Die Kaskoversicherung habe sich geweigert, den Totalschaden von gut 30 000 Euro zu bezahlen. Angeblich sei die Straße sehr nass gewesen. An dem Tage habe es stark geregnet, teilweise auch gehagelt. Da sei eine Geschwindigkeit von 200 km/h purer Leichtsinn und ein grob fahrlässiger Verstoß gegen die gebotene Sorgfaltspflicht gewesen.

„Den eigentlich entscheidenden Beweis aber, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt an der Unfallstelle tatsächlich regennass war, blieben die Versicherer dem Gericht schuldig”, erläuterte Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer die Gerichtsentscheidung. Die Versicherung habe nur ein Wetterkurzgutachten präsentiert, das in der Gegend eine Niederschlagsmenge von drei Litern pro Quadratmeter attestierte - allerdings für den ganzen Tag.

Und selbst der aufnehmende Polizeibeamte habe sich an keine Pfützen oder Wasserlachen in der Nähe der Unglücksstelle erinnern können, nur daran, dass es noch eine halbe Stunde zuvor an seiner Dienststelle in Strömen geregnet hatte. Die aber war fünf Kilometer vom Unfallort entfernt. (AZ: 9 U 64/05)