Wetzlar : Urteil: Kein Schadenersatz bei selbst zugefügter Reiseunfähigkeit
Wetzlar Grundsätzlich müssen Reiserücktrittsversicherungen auch zahlen, wenn eine chronische Erkrankung besteht, die sich plötzlich und unerwartet verschlechtert. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Versicherter sich im Hinblick auf seinen angeschlagenen Gesundheitszustand so leichtfertig verhält, dass es zu einer Verschlechterung kommt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar hervor (AZ: 39 C 180/05-39).
In dem verhandelten Fall hatte eine Diabetikerin auf nüchternen Magen Alkohol zu sich genommen, obwohl sie wusste, dass dieses Verhalten eine Unterzuckerung zur Folge haben könnte. Es kam, wie es kommen musste: Die Versicherte musste eine geplante Reise absagen und wollte die Stornokosten von der Versicherung ersetzt bekommen. Keine Chance, entschieden die Richter: Wer sich seine Reiseunfähigkeit selbst zufügt, kann nicht noch von der Versichertengemeinschaft Schadenersatz verlangen.