Neustadt/Weinstraße : Umzugskosten von Steuer absetzen
Neustadt/Weinstraße Speditionskosten, Maklergebühr, doppelte Miete ? ein Umzug kann ganz schön ins Geld gehen. Gut zu wissen, dass sich das Finanzamt an den Kosten beteiligt. Denn man kann diese in der Steuererklärung geltend machen.
„Die entscheidende Frage lautet, ob der Umzug aus beruflichen oder privaten Gründen erfolgt”, erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt an der Weinstraße.
Egal, ob man den Wohnort wechselt oder innerhalb einer Großstadt umzieht ? die Ausgaben seien dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sich der Arbeitsweg um mindestens eine Stunde pro Tag verkürzt. „Das heißt, man muss durch den Umzug morgens und abends jeweils eine halbe Stunde oder mehr einsparen”, erläutert Wolfgang Wawro, Sprecher des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg. Maßgeblich sei dabei das benutzte Fahrzeug. Beruflich veranlasst sei ein Umzug darüber hinaus, wenn jemand etwa auf Weisung seines Chefs in eine Dienstwohnung ein- oder aus ihr ausziehe oder die ganze Firma den Standort wechsele.
Belege sammeln sollten Umzugswillige nicht erst, wenn sie ihre neue Wohnung gefunden haben. „Viele wissen gar nicht, dass das Finanzamt bereits die Fahrtkosten während der Wohnungssuche anerkennt”, sagt Steuerberater Wawro. Wer etwa in seinen künftigen Wohnort reist oder dort Besichtigungstermine wahrnimmt, könne pro zurückgelegtem Kilometer 30 Cent geltend machen. Außerdem ließen sich unter anderem Ausgaben für den Transport des Hausrates, die Reparatur von Transportschäden sowie die Pauschale für den Verpflegungsmehraufwand absetzen.
„Wer darüber hinaus für eine Übergangszeit doppelt Miete zahlen muss, kann diese in der Regel für bis zu drei Monate steuerlich geltend machen”, erklärt VLH-Sprecher Bernhard Lauscher. In manchen Fällen akzeptiere das Finanzamt auch einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Und es erkennt Maklergebühren an, die für das Vermitteln einer Mietwohnung anfallen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) gilt dies jedoch nicht für den Kauf einer Immobilie am neuen Arbeitsort (Az.: VI R 188/97).
Auch die Umzugskosten selbst werden mit Belegen dem Finanzamt nachgewiesen. Einzige Ausnahme bilden die „sonstigen Umzugskosten”. „Diese lassen sich auch im Rahmen von Pauschbeträgen geltend machen”, erklärt Angela Mai, Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Brandenburg. „Unter sonstige Kosten fallen unter anderem Ausgaben für das Ab- und Aufbauen des Herdes oder der Einbauküche, das Übertragen des Telefonanschlusses, für Fahrten zu Behörden, das Ummelden von Personaldokumenten und des Autos sowie Trinkgelder für Umzugshelfer.”
Wer bis Ende Juli 2013 umgezogen ist, könne als Lediger dafür pauschal 687 Euro und Verheiratete oder Alleinerziehende 1374 Euro geltend machen. Für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört wie Kinder, lassen sich 303 Euro angeben. Wichtig: Für Umzüge nach dem 1. August erhöhen sich die genannten Beträge auf 695 Euro für Ledige, 1390 Euro für Verheiratete oder Alleinerziehende sowie 306 Euro für weitere Bewohner. „Diese Pauschalen sind relativ großzügig kalkuliert und werden regelmäßig angepasst, so dass sich ein detaillierter Nachweis nur im Einzelfall lohnen dürfte”, sagt Wolfgang Wawro.
Müssen Kinder infolge des Umzugs Nachhilfeunterricht bekommen, können die Eltern bis zu 1732 Euro sowie bei einem Umzug nach dem 1. August 1752 Euro absetzen. Hier gilt die Regel: Bis zur Hälfte des Höchstbetrages erkennt das Finanzamt Ausgaben zu 100 Prozent an, danach nur noch zu zwei Dritteln ? so lange, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist.
Auch Menschen, die aus rein privaten Gründen umziehen, können das Finanzamt an den Kosten beteiligen. In diesem Fall werden diese jedoch nicht als Werbungskosten, sondern im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen berücksichtigt. „Zwar erkennt der Fiskus hier pro Jahr nur 20 Prozent der Ausgaben, maximal 4000 Euro, an”, erklärt VLH-Experte Lauscher. „Die Beamten ziehen diese jedoch bei der Steuererklärung nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuerschuld ab.” Dadurch könnten Steuerzahler je nach Einkommen mit einer erheblichen Erstattung rechnen.
Abzugsfähig seien in diesem Fall jedoch nur Fahrt- und Arbeitskosten samt der Mehrwertsteuer. Dazu zählen etwa die Ausgaben für das Renovieren der alten Wohnung oder den Möbeltransport durch eine Spedition. Dagegen sei der Kauf von Umzugskartons oder Wandfarbe nicht absetzbar. Die Rechnung des Dienstleisters müsse folglich Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen.
Viele Steuerzahler tappen in eine weitere Falle: „Da das Finanzamt später sowohl die Rechnung sehen will als auch einen Zahlungsnachweis verlangt, dürfen Kunden den Betrag auf keinen Fall bar begleichen”, warnt Angela Mai vom Bund der Steuerzahler. Wer eine Spedition beauftrage, sollte im Vorfeld die Überweisung der Kosten vereinbaren. Die Quittung über eine Barzahlung reiche dem Finanzamt nicht aus. „Ist die Umzugsfirma seriös, können Kunden auch erwägen, eine Anzahlung zu leisten oder sogar den gesamten Betrag vorab zu überweisen”, findet Wolfgang Wawro. „Manche Speditionen akzeptieren darüber hinaus eine Kartenzahlung vor Ort.”
Erfordern gesundheitliche Gründe, ein Unfall oder eine Behinderung den Umzug in eine neue Wohnung, sind die Kosten als außergewöhnlichen Belastungen absetzbar ? soweit sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Dafür will das Finanzamt allerdings ein ärztliches Attest sehen.