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Berlin: Tipps für Existenzgründer

Berlin : Tipps für Existenzgründer

Der Staat unterstützt Existenzgründer nicht nur über direkte Hilfen wie den Gründungszuschuss oder zinsgünstige Kredite, er gewährt auch Steuervergünstigungen. Für Kleinunternehmer, die ihren Kapitalbedarf in den ersten Jahren nicht über Bankdarlehen decken können oder wollen, ist die Ansparabschreibung (auch als Ansparrücklage bezeichnet) besonders interessant.

Die Rücklage ermöglicht es, Gewinne aus dem laufenden Geschäftsbetrieb für künftige Investitionen steuerfrei anzusparen. Wer beim Finanzamt eine Ansparrücklage geltend machen will, muss keinen konkreten Investitionsplan oder gar eine verbindliche Bestellung vorlegen. Allerdings darf der Verwendungszweck der Rücklage nicht völlig offen bleiben.

Eine „Ansparrücklage für den Kauf eines Geschäftsfahrzeugs” müssen Finanzämter nicht akzeptieren, da diese Beschreibung sowohl auf einen Dienst-Pkw als auch einen Lieferwagen oder sogar einen Bagger zutreffen könnte. Zulässig ist hingegen die Bildung einer Ansparabschreibung für einen Lkw, wobei Typ und Ausstattungsmerkmale offen bleiben können. Grundsätzlich darf die Ansparabschreibung höchstens 40 Prozent der geplanten Investitionssumme ausmachen. Wer beispielsweise für sein Unternehmen einen neuen Lieferwagen benötigt und einen Kaufpreis von 30.000 Euro veranschlagt, darf eine Rücklage von maximal 12.000 Euro bilden.

Die Ansparabschreibung muss innerhalb von zwei Jahren für die geplante Investition verwendet werden. Existenzgründer dürfen sich sogar bis zu sechs Jahre Zeit lassen. Unternehmer können auch mehrere Ansparrücklagen bilden. Die Summe der Rücklagen darf allerdings nicht über 154.000 Euro (307.000 Euro bei Existenzgründern) hinaus gehen. Bleibt die Investition aus, muss die Rücklage aufgelöst werden. In diesem Fall steigt automatisch der zu versteuernde Gewinn im Auflösungsjahr. Während gewöhnliche Unternehmer zusätzlich eine „Strafsteuer” entrichten müssen, bleibt die Auflösung einer Ansparrücklage für Existenzgründer ohne weitere steuerliche Folgen.

Damit ist die Ansparabschreibung auch zur - vollkommen legalen - Steuergestaltung interessant. Existenzgründer mit stark schwankenden Einkünften können in Jahren mit einem hohen Einkommen eine Ansparabschreibung bilden, die sie in Jahren mit niedrigen Einkommen beziehungsweise Verlusten wieder auflösen. Allerdings geht diese Strategie nur dann auf, wenn die Einkünfte nach Bildung der Ansparabschreibung nicht unerwartet hoch sind. Die Ansparrücklage muss unabhängig von ihrer Laufzeit aufgelöst werden, wenn die Investition umgesetzt wird. Kauft der oben erwähnte Unternehmer beispielsweise den Lieferwagen schon ein Jahr früher als geplant, weil der Autohändler ihm das Fahrzeug zum einmaligen Sonderpreis von 25.000 Euro überlässt, fließt die Rücklage in die Steuerbilanz ein.

Da der Kaufpreis niedriger ist als ursprünglich veranschlagt, muss auch die steuerfreie Rücklage nachträglich gekürzt werden. Die ursprüngliche Ansparabschreibung betrug 12.000 Euro, ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis wäre jedoch nur eine Rücklage von 10.000 Euro (40 Prozent von 25.000 Euro) erlaubt gewesen. Der Differenzbetrag von 2000 Euro muss im Anschaffungsjahr als Einkommen versteuert werden. Eine Ansparabschreibung darf übrigens auch für Investitionsgegenstände gebildet werden, die nicht ausschließlich geschäftlich genutzt werden sollen. Allerdings muss der Anteil der Privatnutzung weniger als zehn Prozent ausmachen.

Ausführliche Informationen zur Ansparabschreibung gibt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. Februar 2004, AZ: IV A 6 - S 2183b - 1/04. Es ist auf der Internetseite des Ministeriums als Download verfügbar.