Berlin : Steuerfalle bei Kurzarbeitergeld
Berlin Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen unter Umständen mit höheren Steuern rechnen.
Sie sollten deshalb für diesen Fall rechtzeitig Geld zurücklegen, empfiehlt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin. Kurzarbeit ermöglicht, den Arbeitsplatz bei leichten Einkommenseinbußen zu behalten. Ein Nebeneffekt ist allerdings, dass der Betreffende in eine andere Steuerstufe rutschen kann. Kurzarbeitergeld selbst wird nach dem sogenannten Progressionsvorbehalt des Einkommenssteuergesetzes zwar nicht besteuert. Es wird aber in die Ermittlung des jeweiligen Steuersatzes einbezogen.
Bekommt ein Arbeitnehmer beispielsweise 40.000 Euro im Jahr, liegt der Steuersatz in der Steuerklasse 3 und bei zwei Kindern bei 10 Prozent. Bekommt der Betreffende 10.000 Euro Kurzarbeitergeld, wird der Steuersatz aus der Summe aus Lohn plus Kurzarbeitergeld - also 50.000 Euro - ermittelt und liegt dann bei 13,5 Prozent. Dieser höherer Steuersatz wird auf die 40.000 Euro Lohn angewandt.
Der Arbeitnehmer müsste also 5400 Euro Steuern bezahlen, 1400 Euro mehr als sonst. Um nicht unangenehm überrascht zu werden, sei es deshalb vernünftig, eine entsprechende Summe zur Seite zu legen, so der DAV. Wer üblicherweise eine Steuerrückstellung wegen höherer Werbekosten oder Sonderausgaben bekommt, sollte sich darauf einstellen, dass diese bei Kurzarbeit deutlich geringer ausfällt.