Erfurt : Staat muss nicht für Hausbesuche von Prostituierten zahlen
Erfurt Ein Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf staatlich bezahlte Liebesdienste.
Die Kosten für Hausbesuche von Prostituierten für einen behinderten Menschen müssen nicht aus dem Sozialhilfetopf gezahlt werden, entschied das Thüringer Landessozialgericht (AZ: L 1 SO 619/08 ER).
Sozialhilfe habe die Aufgabe, dem Leistungsempfänger ein würdevolles Leben zu ermöglichen, führte der 1. Senat in seinem am Dienstag bekanntgewordenen Urteil aus. „Ein Leben in Würde ist aber auch ohne die begehrten Sexualkontakte möglich.”
Zudem förderten Prostituiertenbesuche weder die Alltagskompetenz noch die Einbindung in das Gemeinwesen.