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München: Reiserücktritt muss nur bei echter Erkrankung zahlen

München : Reiserücktritt muss nur bei echter Erkrankung zahlen

Wenn ein Patient wegen körperlicher Beschwerden in eine Klinik geht und dort aufgenommen wird, liegt noch kein Rücktrittsgrund für eine Reiserücktrittsversicherung vor, wenn beim stationären Aufenthalt keine Erkrankung festgestellt wird.

Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (AZ: 154 C 45611/07) hervor.

In dem Fall hatte ein Ehepaar eine Reise gebucht, die Frau suchte kurz vor der Reise die Universitätsklinik auf, weil sie an Schwindelanfällen litt und seit Jahren einen Herzschrittmacher trug und Komplikationen auf der anstehenden Reise befürchtete.

Der Mann nahm das zum Anlass, die Reise zu stornieren und verlangte die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung ersetzt. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht entschied.

Denn die Untersuchung im Krankenhaus erfolgt nur, um eine Diagnose zu stellen - eine Stornierung allein deswegen ist jedoch nicht versichert, sodass die Versicherung nicht einstehen muss.