Stuttgart : Rechtstipp: Arbeitszimmer im Mehrfamilienhaus spart Steuern
Stuttgart Viele Berufstätige können das heimische Büro nicht mehr steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (AZ: VIII R 52/07) hat nun jedoch ein erfreuliches Urteil für Berufstätige gefällt.
Hiernach können die Kosten eines Arbeitszimmers auch ab 2007 unbeschränkt steuerlich abgezogen werden, wenn sich die Räumlichkeiten in einem Mehrfamilienhaus befinden.
Voraussetzung ist lediglich, dass das Büro auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt. Denn in diesem Fall liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, was von der gesetzlichen Einschränkung nicht betroffen ist.
Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin. Seit 2007 ist das heimische Büro bei Arbeitnehmern und Selbstständigen steuerlich nur noch dann absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Bei einem Arbeitszimmer außerhalb der eigenen Wohnung ist hingegen weiterhin der volle Kostenabzug möglich.
Die unterschiedliche Behandlung zwischen häuslich und auswärtig akzeptierte der Fiskus bislang bereits bei Büroräumen, die etwa in der Nachbarschaft zur Wohnung beruflich genutzt werden.
Das gilt selbst dann, wenn im Betrieb ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der Job von dort aus überwiegend erledigt wird. Auch für ein Arbeitszimmer im Dachgeschoss oder separat angemietete Kellerräume im gleichen Haus gibt es den vollen Kostenabzug.
Diese Grundsätze hatte das Bundesfinanzministerium jüngst in einen Erlass veröffentlicht (AZ: IV B 2 - S 2145/07)