Berlin/Waldshut-Tiengen : Privater Vermieter muss nicht über Widerrufsrecht aufklären
Berlin/Waldshut-Tiengen Nicht immer muss ein Vermieter bei Abschluss oder Änderungen von Mietverträgen den Mieter über das Widerrufsrecht aufklären.
Bei privaten Vermietern entfalle diese Pflicht, teilt der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Az.: 1 S 27/07) mit. Auch Eigentümer, die gleich mehrere Wohnung vermieten, könnten noch als private Vermieter gelten.
In dem Fall hatte 2005 ein Acht-Familien-Haus den Eigentümer gewechselt. Der neue Besitzer vermietete außer diesen acht Wohnungen keine weiteren. 2007 schloss er mit einem Mieter, der dort seit fast 50 Jahren wohnte, einen neuen Mietvertrag ab. Der Vermieter unterließ es, den Mieter über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Da der neue Vertrag sich vom alten deutlich unterschied, widerrief der Mieter den Vertrag etwa ein halbes Jahr später und klagte auf Feststellung. Er berief sich dabei auf das Widerrufsrecht, das bei sogenannten Haustürgeschäften bestehe und über das der Vermieter aufklären müsse. Da dies nicht geschehen sei, habe der Vertrag keine Gültigkeit.
Die Richter lehnten die Klage ab, da es sich ihrer Ansicht nach um einen privaten Vermieter handelte. Das Widerrufsrecht bestehe ausschließlich bei gewerblichen Vermietern oder Verwaltungen. Ausschlaggebend seien Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge.
Eine gewerbliche Vermietung liege dann vor, wenn sie einen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros erfordere. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Zahl von Personen zu vermieten, zähle zur privaten Vermögensverwaltung. Das sei auch bei der Vermietung von acht Wohnungen in einem Objekt der Fall.