1. Leben
  2. Geld und Recht

Hamburg: Nach Diebstahl muss Stehlgutliste sofort eingereicht werden

Hamburg : Nach Diebstahl muss Stehlgutliste sofort eingereicht werden

Nach jedem Einbruchsdiebstahl sind Versicherte verpflichtet, bei der Polizei eine sogenannte Stehlgutliste einzureichen. Aus der soll hervorgehen, was genau beim Einbruch abhanden gekommen ist.

Damit soll die Polizei leichter dem Diebesgut und den Einbrechern auf die Spur kommen. Ferner wollen die Versicherer mit der Liste verhindern, dass Bestohlenen Tage nach dem Einbruch plötzlich „einfällt”, dass sie 1000 Euro Bargeld zu Hause hatten. So soll ein Missbrauch der Versicherung durch ein nachträgliches Aufbauschen der Schadenssumme verhindert werden.

Daher ist es kaum verwunderlich, dass Versicherer sehr genau darauf achten, dass diese Liste - wie in den Versicherungsbedingungen gefordert - unverzüglich erstellt wird. Dabei führt der Begriff „unverzüglich” nicht selten zu juristischen Auseinandersetzungen. In einem entsprechenden Fall vor dem Landgericht Hamburg (AZ: 332 O 409/08) kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Einreichung einer Stehlgutliste zwei Wochen nach dem Einbruchdiebstahl jedenfalls nicht mehr unverzüglich ist.

Auch ein Zeitraum von zwei Monaten ist zu lang - selbst dann, wenn der Versicherte geltend macht, zur Zeit des Einbruchdiebstahls mit dem Umzug beschäftigt gewesen zu sein. Vielmehr sollten Versicherte darauf achten, eine Stehlgutliste deshalb möglichst innerhalb von drei Tagen bei der Polizei vorzulegen.

Hilfreich kann es sein, wenn über die wichtigsten und wertvollsten Gegenstände eine Art Inventarliste geführt wird. Eine solche Inventarliste hilft auch dabei, die erforderliche Versicherungssumme zu ermitteln.