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Berlin: Kleine Fehler mit großen Folgen: „Geheimcodes” im Arbeitszeugnis

Berlin : Kleine Fehler mit großen Folgen: „Geheimcodes” im Arbeitszeugnis

Auseinandersetzungen über das Arbeitszeugnis gehören zum Alltag deutscher Arbeitsgerichte. Laut Paragraf 109 der Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, in dem der Arbeitgeber - zumindest auf Wunsch - auch die Arbeitsleistung beurteilt.

Für Konflikte sorgt jedoch häufig der zweite Absatz des Paragrafen. Dort heißt es nämlich, dass das Zeugnis „klar und verständlich” sein muss. Verboten sind zudem „Merkmale oder Formulierungen”, die über den Wortlaut hinaus gehende Schlüsse auf den Arbeitnehmer beziehungsweise dessen Arbeit zulassen.

Während Eselsohren, Anführungszeichen oder Unterstreichungen kaum versteckte Hinweise darauf sind, dass der Zeugniswortlaut die Meinung des Arbeitgebers über seinen ehemaligen Angestellten nur unvollständig wiedergibt, sind andere „Geheimcodes” schwerer zu entschlüsseln.

So können falsche Angaben zur Beschäftigungsdauer oder ein „Tippfehler” im Namen des Beschäftigten durchaus Hinweise auf eine abwertende Beurteilung sein, die Arbeitnehmer nicht hinnehmen müssen.

Wenn ein Arbeitsverhältnis laut Zeugnis einen Tag vor Monatsende auslaufe, könne dies nämlich als vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelegt werden, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 23. September 2008, AZ: 12 Ta 250/08). Zudem sei die korrekte Schreibweise des Namens „schon zur Identifizierung des Arbeitnehmers unabdingbar”.

Die Landesrichter hielten die Fehler im Zeugnis für so schwerwiegend, das sie ein Zwangsgeld verhängten, um den Arbeitgeber zu einer Korrektur zu bewegen. Das Arbeitsgericht hatte einen entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers noch abgewiesen.

Zudem können Arbeitnehmer verlangen, dass ihr Zeugnis von ihrem Vorgesetzten, dem Stellvertreter oder zumindest einem erkennbar ranghöheren Vorgesetzten unterschrieben wird (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Oktober 2005, AZ: 9 AZR 507/04). Ein neues Arbeitszeugnis darf der Beschäftigte verlangen, wenn der Chef zwar unterschrieben hat, sein Schriftzug aber viel zu groß ausgefallen ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (AZ: 4 Ta 153/05, Urteil vom 29. Juli 2005). Denn so erwecke die Unterschrift bei einem künftigen Arbeitgeber „unzulässiger Weise” den Verdacht, dass sich der Unterzeichner vom Inhalt des Zeugnisses distanziere.

Verzichten Arbeitgeber auf den an sich üblichen Abschiedsgruß im Arbeitszeugnis, ist dies hingegen nicht unbedingt ein versteckter Fallstrick für die weitere Karriere. Zumindest Arbeitnehmer mit einer eher durchschnittlichen Leistungsbewertung hätten keinen Anspruch darauf, dass ihr Chef ihnen „für den beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute” wünscht, entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12. Mai 2008, AZ: 12 Sa 505/08).

Der Kläger musste sich daher mit der schlichten Schlussformel zufrieden geben, dass das Arbeitsverhältnis „aus betrieblichen Gründen” beendet worden sei.