Karlsruhe/Berlin : Klausel zum Außenanstrich unwirksam
Karlsruhe/Berlin Vertragsklauseln, die vorschreiben, dass Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster, der Wohnungseingangstür und den Anstrich der Loggia übernehmen müssen, sind unwirksam und benachteiligen Mieter unangemessen.
Derartige Arbeiten sind keine Schönheitsreparaturen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), begrüßte diese Entscheidung. „Mit dem Außenanstrich von Türen und Fenstern hat der Mieter nichts zu tun. Zu den denkbaren Schönheitsreparaturen gehören nur Anstreich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung selbst”, erklärte er.
Die Unwirksamkeit der Außenanstrichsregelung ziehe die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel nach sich, sagte Siebenkotten. Es sei daher unzulässig, die Schönheitsreparaturregelungen im Mietvertrag aufzuteilen in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil. Der Textbestandteil ”Außenanstrich„ könne nicht einfach vom Rest der Vertragsbestimmung abgelöst werden. "Unwirksam ist unwirksam. Rosinenpickerei ist unzulässig,”, sagte Siebenkotten.