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Kaiserslautern: Kfz-Haftpflicht muss nur bei typischer Fahrzeugnutzung zahlen

Kaiserslautern : Kfz-Haftpflicht muss nur bei typischer Fahrzeugnutzung zahlen

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss nur für Schäden aufkommen, die durch eine „typische Fahrzeugnutzung” entstehen.

Das hat das Landgericht Kaiserslautern (AZ: 1 S 16/08) entschieden. Entstehen dagegen Schäden, in denen der Pkw nur eine Nebenrolle spielt, ist die private Haftpflichtversicherung in der Verantwortung.

In dem Fall war ein Mann mit seinem Pkw in ein Wildgehege gefahren und hatte vergessen, das Eingangstor hinter sich wieder zu schließen. Daraufhin entliefen Tiere aus dem unverschlossenen Gehege, die der Eigentümer ersetzt haben wollte. Der Mann meldetet den Schaden seiner privaten Haftpflichtversicherung. Die aber verwies ihn an die Kfz-Haftpflichtversicherung, die den Schaden übernehmen sollte.

Die Richter am Landgericht sahen das jedoch anders. Ihrer Meinung nach ist die Kfz-Haftpflichtversicherung nur für Schäden zuständig, die im direkten Zusammenhang mit der Fahrzeugnutzung entstehen, wobei sich eine typische Gefahr im Rahmen der Fahrzeugnutzung realisieren muss.

Im entschiedenen Fall aber war die Vergesslichkeit die Ursache für den Schaden, der damit nicht von der Kfz-Haftpflicht zu regulieren war.