Düsseldorf : Keine Ausnahme von Sozialauswahl wegen Sonderaufgaben
Düsseldorf Arbeitgeber dürfen bei einer betriebsbedingten Kündigung Arbeitnehmer nicht allein deswegen von der Sozialauswahl ausnehmen, weil sie im Gegensatz zu den vermeintlich kündbaren Kollegen feste Kunden haben.
Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf und erklärte damit die Kündigung eines Lagerarbeiters für unwirksam.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber, für den das Kündigungsschutzgesetz galt, einem Lagerarbeiter wegen sinkender Umsätze betriebsbedingt gekündigt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Denn er sei älter und länger beschäftigt als ein ungekündigter Kollege, der die gleichen Arbeiten wie er übernehme.
Der Arbeitgeber argumentierte hingegen, dass der Kollege einen festen Kundenstamm betreue, während der Kläger lediglich als Springer eingesetzt werde. Damit seien die Arbeitnehmer nicht vergleichbar.
Die Richter ließen diese Unterscheidung nicht gelten. Im Rahmen der Sozialauswahl seien Arbeitnehmer unter anderem dann vergleichbar, wenn sie die gleichen Arbeiten erledigen oder zumindest erledigen könnten.
Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, warum der Kläger nicht die Warenausgabe von seinem weniger schutzbedürftigen Kollegen übernehmen könne, zumal auch der Kläger bis zu einem - einmaligen - Auslieferungsfehler für bestimmte Kunden gearbeitet habe. (Urteil vom 20. April 2009, AZ: 2 Ca 816/09).