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München: Für Kapitalabfindung einer Pensionskasse gilt keine Steuerermäßigung

München : Für Kapitalabfindung einer Pensionskasse gilt keine Steuerermäßigung

Einmalige Kapitalabfindungen einer Pensionskasse gelten in der Regel nicht als außerordentliche Einkünfte. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war.

Damit kann für eine solche Auszahlung auch nicht der ermäßigte Steuersatz gelten, befand der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: X R 23/15).

Im verhandelten Fall hatte die Klägerin aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben. Der Vertrag sah vor, dass die Versicherten anstelle der Rente eine Kapitalabfindung wählen konnten. Hiervon machte die Klägerin Gebrauch. Da die Beitragszahlungen steuerfrei behandelt worden waren, hatte die Klägerin die Kapitalabfindung zu versteuern. Diese grundsätzliche Steuerpflicht stand nicht im Streit. Die Klägerin wollte aber die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes durchsetzen, weil es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.

Ohne Erfolg: Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt stets voraus, dass die begünstigten Einkünfte als außerordentlich anzusehen sind, befand der BFH. In diesem Fall war die Kapitalabfindung aber nicht atypisch, sondern vertragsgemäß, weil den Versicherten schon im ursprünglichen Vertrag ein entsprechendes Wahlrecht eingeräumt worden war. Die Einkünfte aus der Pensionskasse unterliegen dann dem regulären Einkommensteuertarif.

(dpa)