Berlin : Flüge nicht mit Entfernungspauschale absetzbar
Berlin Berufspendler können Flugkosten nicht mit der Entfernungspauschale von der Steuer absetzen.
Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhof (BFH) in München hin (Az.: VI R 42/07). Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung seien zwar unabhängig vom Verkehrsmittel absetzbar - ausgenommen Flüge. Hier akzeptiere der Fiskus nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
Dagegen hatte eine steuerpflichtige Frau geklagt. Sie wollte ihre Heimflüge im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit der Entfernungspauschale absetzen. Der BFH wies das in einer Grundsatzentscheidung zurück. Zur Begründung hieß es, dass dem Gesetzgeber im Steuerrecht ein Entscheidungsspielraum zustehe. Nur an das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit habe er sich zu halten.
Indem Flugkosten von der Entfernungspauschale ausgenommen werden, sollen bestimmte Verhaltensweisen der Steuerpflichtigen gesteuert werden. Da per Flugzeug in der Regel weite Strecken zurückgelegt werden, ließen sich unerwünschte Mitnahmeeffekte verhindern und gleichzeitig umwelt- und verkehrspolitische Ziele verfolgen, argumentierten die Richter.