Berlin : Einkommen schmälert Witwen- und Waisenrenten
Berlin Wer vor seinem 65. Geburtstag in Rente geht und über sonstige Einkünfte von monatlich mehr als 350 Euro verfügt, muss Abschläge bei der Rentenzahlung hinnehmen. Eine ähnliche, wenn auch großzügigere Regelung gilt für Hinterbliebenenrenten. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund in der aktuellen Ausgabe der Schriftenreihe „Summa Summarum” aufmerksam.
Witwen und Witwer, die neben der Hinterbliebenenrente beispielsweise auch Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit haben, müssen zunächst ihr Nettoarbeitsentgelt ermitteln. Dazu wird das Bruttoeinkommen pauschal um 40 Prozent gekürzt. Liegt das Nettoentgelt über den Freibeträgen (689,93 Euro in West- beziehungsweise 606,41 Euro in Ostdeutschland), werden 40 Prozent der Differenz aus Nettoentgelt und Freibetrag von der Hinterbliebenenrente abgezogen.
Damit werden auch bei vergleichsweise niedrigen Bruttoeinkommen Rentenabschläge fällig. Bei einem Arbeitsentgelt von beispielsweise 1200 Euro brutto beträgt das pauschalierte Nettoeinkommen 720 Euro. Abzüglich des Freibetrags verbleiben rund 30 Euro in West- beziehungsweise 124 Euro in Ostdeutschland, von denen 40 Prozent (also 12 Euro im Westen und knapp 50 Euro im Osten) von der Hinterbliebenenrente abgezogen werden.
Für jedes Kind, das eine Waisenrente bekommt, steigt der Freibetrag allerdings um 146,33 Euro (West) beziehungsweise 128,63 Euro (Ost). In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehegatten wird das Einkommen von Hinterbliebenen nicht auf die Witwen- und Witwerrente angerechnet.