Kornwestheim : Die Spielregeln für den Führerschein
Kornwestheim Es geht um eine ganze Menge Geld. Für einen Pkw-Führerschein, also Klasse B, werden zwischen 1300 und 1600 Euro fällig. Und so liegt unter manchem Weihnachtsbaum ein Gutschein für die Tochter oder den Sohn als Starthilfe für den Lebensabschnitt als Autofahrer. Angesichts der hohen Kosten ist die Versuchung groß, das günstigste Angebot zu unterschreiben.
Es gibt zahlreiche Fahrschulen, die mit ausgesprochenen Billigangeboten locken. Da stellt sich rasch schon bei der Auswahl der Fahrschule die Frage nach Ausbildungsqualität, Seriosität und Preis-Leistungs-Verhältnis, meint Michael Winter.
Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Anwalt aus Kornwestheim empfiehlt deshalb, nicht nur im Bekanntenkreis nachzufragen, welche Erfahrungen man machte, sondern beispielsweise auch die Internetseiten verschiedener Fahrschulen zu sichten. „Bietet eine Fahrschule gratis und unverbindlich an, zum Beispiel einmal an einer Theoriestunde teilnehmen zu können, ist dies sicherlich ein Pluspunkt”, sagt Winter.
Doch die Kosten sind nur eine Hürde auf dem Weg zur begehrten Fahrlizenz. Um einen Führerschein zu erlangen, sollte man fünf bis sechs Monate vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters einen entsprechenden Antrag stellen. Meist werde dieser Antrag in der Fahrschule ausgefüllt und von dieser an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet, erklärt Winter. Ausgenommen sei die „Klasse Mofa”. Hier sei eine Antragstellung unnötig. Habe man eine Fahrschulausbildung absolviert, lege man bei TÜV oder Dekra eine theoretische Prüfung ab.
„Gemäß der Fahrschul-Ausbildungsordnung ist die Teilnahme am theoretischen Unterricht Pflicht”, betont der Anwalt. Zahlreiche Fahrschulen ließen inzwischen - beispielsweise auch auf virtueller Basis - für eine Pauschalgebühr zu, dass ein Schüler das richtige Beantworten der Fragen nach absolviertem Theorieunterricht so oft übe, wie er oder die Fahrschule es für nötig hielten.
Im praktischen Teil müssten bestimmte Pflichtstunden absolviert werden. Hierzu zählten Sonderfahrten wie Autobahn-, Überland- und Nachtfahrten. Diese dürften erst gegen Ende der Ausbildung liegen. Beachtet werden müsse ferner, dass die Fahrprüfungsdauer im Bereich „Pkw” auf 45 Minuten festgesetzt sei und, so man einen Führerschein für Schaltwagen wünsche, keine Prüfung mehr auf Automatikfahrzeugen erfolge.
„Fühlt man sich fit genug, wird man von der Fahrschule zur theoretischen Prüfung angemeldet, jedoch frühestens drei Monate vor dem Erreichen des Mindestalters”, skizziert Winter den weiteren Verlauf. „Notwendig hierzu ist eine Bescheinigung über den Besuch des theoretischen Unterrichts und die Überzeugung der Fahrschule, dass ein Prüfling auch die nötigen Kenntnisse vorweisen kann.” Hierüber sei eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen. Auch müsse der amtliche Prüfauftrag bei der Prüfstelle eingegangen sein.
Und wenn es nicht auf Anhieb klappt? „Eine nicht bestandene theoretische Prüfung kann bereits nach zwei Wochen wiederholt werden”, sagt Winter. Bestehe man sie dreimal hintereinander nicht, werde eine Prüfungssperre von drei Monaten verhängt. Eine nicht bestandene Fahrprüfung dürfe nach Ablauf von 14 Tagen wiederholt werden. Inzwischen sollte man sich jedoch einer mehr als ausreichenden Nachschulung unterzogen haben.
Bestehe man die praktische Prüfung dreimal hintereinander nicht, sei ebenfalls eine dreimonatige Prüfungspause vorgeschrieben. Winter: „Die Anzahl der Fahrprüfungen ist unbegrenzt, jedoch tritt nach jeweils drei nicht bestandenen Fahrprüfungen erneut die genannte Wartezeit ein.”
Auf eine weitere Regel macht der Jurist aufmerksam: „Ein Führerscheinantrag, der nicht mit der Erteilung der Fahrerlaubnis endet, kann nach einem Jahr von der Fahrerlaubnisbehörde als zurückgezogen gewertet werden; er muss erneut gestellt werden.” Auch solle man nicht vergessen, dass die bestandene theoretische Prüfung nur ein Jahr lang Gültigkeit besitze und „innerhalb dieser Zeit auch eine erfolgreiche praktische Prüfung zu folgen hat”.