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Aachen: Biallos Ratgeber: So punktet man bei der Begutachtung

Aachen : Biallos Ratgeber: So punktet man bei der Begutachtung

Welche Leistungen die Pflegeversicherung zur Verfügung stellt, hängt vom Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ab. Doch damit ist das so eine Sache: Das Begutachtungsverfahren ist komplex, viele pflegebedürftige Menschen und Angehörige sind darauf nicht vorbereitet, und die Gutachter machen sich schnell ein Bild. Am Ende steht oft ein Ergebnis, das den Pflegebedarf geringer darstellt, als er ist.

Mit dem folgenden Leitfaden lässt sich verhindern, dass etwas unter den Tisch fällt.

Beratung tut not: Betroffene tun sich schwer, wenn plötzlich ein Pflegegrad vonnöten ist. „Die Mehrzahl ist bereits mit den Antragsformularen der Pflegekassen überfordert”, sagt Daniela Hubloher von der Verbraucherzentrale Hessen. Viele pflegende Angehörige wüssten auch nicht, wo sie sich Hilfe holen sollen. Die Pflegekassen stehen in der Pflicht. Sie müssen selbst beraten oder einen Beratungsgutschein ausgeben, mit dem sich Betroffene an eine andere Organisation wenden können. Als erste Anlaufstelle empfiehlt Hubloher die sogenannten Pflegestützpunkte, die es vielerorts gibt.

Fehlerhafte Gutachten: Der MDK begutachtete im vergangenen Jahr 1,6Millionen Menschen nach dem neuen Verfahren des PflegestärkungsgesetzesII. Rund 110.000 legten Widerspruch gegen den Bescheid ein, weil ihnen kein Pflegegrad zuerkannt oder eine Höherstufung verweigert wurde.

Private Pflegeberater sprechen von einer hohen Dunkelziffer. Ungereimtheiten in Gutachten blieben oftmals unwidersprochen, weil Betroffene den Aufwand des Verfahrens scheuten.

Bei der Begutachtung nicht allein lassen: Hauptgrund für Widersprüche sei, dass immer wieder pflegebedürftige Menschen beim Hausbesuch des Gutachters „nicht alle Informationen über ihren Unterstützungs- und Hilfebedarf mitteilen”, erklärt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS).

Wichtig ist, dass ein Angehöriger oder Mitarbeiter des Pflegedienstes dabei ist. Bei einigen Begutachtungskriterien ist eine Fremdanamnese unverzichtbar. Beispielsweise bei der Frage, ob der Betreffende geistige oder psychische Einschränkungen hat. Ein Angehöriger oder Pfleger kann auch Angaben des Pflegebedürftigen gegebenenfalls ins rechte Licht rücken. Niemand gibt etwa gerne zu, dass er nicht mehr alleine auf die Toilette gehen kann.

Unterlagen vorbereiten: Ratsam ist es, für den Gutachter eine Liste zusammenzustellen, aus der hervorgeht, wann am Tag welche Hilfe geleistet werden muss. Hilfe beim Aufstehen, Waschen, Ankleiden, Essen und Trinken, Begleitung zu Arztterminen, psychologische Unterstützung — all solche Punkte gehören auf diese Liste. Dokumentiert werden sollte auch, welche technischen Hilfsmittel im Einsatz sind, zum Beispiel ob ein Rollator, Toilettenstuhl oder Einstiegshilfen für die Badewanne oder Dusche genutzt werden. Überdies sollten Kopien von Arztbriefen, Attesten, Medikations- und Therapieplänen beim Hausbesuch parat liegen.

„Begutachtungsmodule” ansehen: Die Höhe des Pflegegrades ergibt sich aus den Bewertungspunkten, die der Gutachter bei insgesamt 64 Kriterien verteilt. Diese Kriterien sind in sechs Themenbereiche, die „Module des Begutachtungsinstruments”, gegliedert. Es empfiehlt sich, vorab zumindest einen Blick darauf und auf das Bewertungsschema zu werfen. Für den Fall, dass der Bescheid der Pflegekasse Zweifel weckt, sollte man das Gutachten mit einem Arzt oder anderen Experten durchgehen. Ein Punkt mehr oder weniger bei dem einen oder anderen Kriterium kann ausschlaggebend sein.

Hier finden Abonnenten unserer Zeitung die ausführliche Langfassung des Biallo-Ratgebers