Aachen : Biallos Ratgeber: Kostenfrei familienversichert?
Aachen Gut 17 Millionen Familienangehörige sind derzeit kostenlos in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert. Doch dieser Nulltarif ist an Voraussetzungen gebunden. Was müssen sie beachten, um ihren Anspruch nicht zu verlieren?
Ehepartner: Zum Nulltarif mitversichert werden kann der Ehepartner eines gesetzlich Krankenversicherten. Das gilt auch für getrennt Lebende — bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Bei einer Partnerschaft ohne Trauschein besteht kein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung, wohl aber bei einer „eingetragenen“ schwulen oder lesbischen Lebenspartnerschaft.
Kinder: Soweit die Kinder jünger als 23 Jahre alt und nicht erwerbstätig sind, können sie familienversichert sein, wenn ihre Eltern Mitglieder einer gesetzlichen Kasse sind. Für Studenten und Schüler ist das möglich, bis sie 25 Jahre alt sind — falls sie den freiwilligen Wehrdienst oder ein Freiwilligen-Jahr absolviert haben bis zu zwölf Monate länger. Die kostenfreie Mitversicherung gilt auch für Stiefkinder und Enkel, wenn sie vom Kassenmitglied überwiegend unterhalten werden. Falls Kinder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kommt die Familienversicherung für sie ohne Altersbegrenzung in Frage.
Kassenwahl: Sind die Eltern Mitglieder bei unterschiedlichen gesetzlichen Kassen, können sie sich aussuchen, wo die Kinder versichert werden. Manche Kassen zahlen für besondere Extra-Leistungen — etwa Homöopathie oder Akupunktur. Das kann ein Grund sein, ein Kind bei dieser Kasse anzumelden. Ein Wechsel ist jederzeit möglich. „Die Familienversicherung bei der neuen Kasse beginnt dann mit dem Tag des Eingangs des Antrages“, sagt Terese Urban von der Techniker Krankenkasse (TK). Hat eine Familie mehrere Kinder, können die Kinder auch bei unterschiedlichen Kassen angemeldet werden.
Gemischte Versicherung: Manchmal ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert. Ist das Einkommen des Privatversicherten höher, können die Kinder in der Regel nicht über den gesetzlich versicherten Elternteil kostenfrei mitversichert werden. Wenn die Eltern unverheiratet sind, spielt die private Versicherung eines Elternteils keine Rolle. Die Kinder können dann bei der Kasse des gesetzlich Versicherten kostenfrei unterkommen.
Einkommen: Das Einkommen der familienversicherten Angehörigen darf maximal bei 405 Euro im Monat liegen. Für Minijobber liegt die Grenze bei 450 Euro. Dies gilt auch bei „Kleinst-Jobs“. Wenn im Minijob 100 Euro verdient wird, sind weitere Einkünfte von 350 Euro — etwa aus Miet- oder Zinseinnahmen — erlaubt.
Kurzzeitige Beschäftigung: Eine „nicht regelmäßige“ Überschreitung der genannten Einkommensgrenzen ist erlaubt. Beispiel: Eine Hausfrau jobbt für drei Monate im Jahr als Bedienung in einem Eiscafé und verdient 2000 Euro je Monat. Sie erzielt ihr Einkommen bei einer so genannten kurzfristigen Beschäftigung. Dieses ist sozialversicherungsfrei und ändert nichts an ihrer Familienversicherung. „Voraussetzung für die Anerkennung als kurzfristige Beschäftigung ist, dass die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres befristet ist“, sagt Terese Urban von der TK. Diese Regelung gilt bis Ende 2018.
Leistungen: Familienversicherte haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung — außer auf Krankengeld.