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Aachen: Biallos Ratgeber Kindergeld: Damit das Glück nicht zum Pech wird

Aachen : Biallos Ratgeber Kindergeld: Damit das Glück nicht zum Pech wird

Manchen Eltern von Volljährigen droht jetzt der Verlust des Kindergeldes für das ganze Jahr 2010 - insgesamt sind das immerhin mindestens 2208 Euro. Dafür hat ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: III R 34/09) vom 17. Juni 2010 gesorgt. Es gibt allerdings noch Möglichkeiten, das Kindergeld zu retten.

Einkommen in Wartezeit: Das BFH-Urteil trifft vor allem Sprösslinge zwischen 18 und 25 Jahren, die in einer Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - zum Beispiel zwischen Schule und Studium oder Berufsausbildung - ein gutes Einkommen erzielten. „Das war wie ein Fünfer im Lotto”, freut sich etwa der 19-jährige Tilman aus Berlin. Nach dem Abitur hat er vier Monate in einer Softwarefirma gejobbt und dabei fast 7500 Euro brutto verdient.

Sein Glück kann nun aber für seinen Vater zum Pech werden. Er muss demnächst das volle Kindergeld für 2010 zurückzahlen. Denn zusammen mit der Ausbildungsvergütung, die Tilman nun als Azubi bei einer Bank erhält, ist die Grenze des Erlaubten überschritten. Er darf nämlich im Jahr nur 8004 Euro anrechenbare Einkünfte erzielen - sonst entfällt der Anspruch auf Kindergeld.

Neue Rechenmethode: Nach der alten Rechtsprechung der Finanzgerichte hätte Tilmans Vater zwar das Kindergeld für die vier Job-Monate seines Sohnes verloren. Für die restlichen acht Monate wären seinem Sohn dann acht Zwölftel des Jahresgrenzbetrags für die erlaubten Einkünfte zugestanden worden - also 5336 Euro. Doch da wäre er locker drunter geblieben. Sein Vater hätte so immerhin für acht Monate Kindergeld bekommen. Nach dem neuen BFH-Urteil werden nun einfach alle Einkünfte aus Zeiten, in denen vom Prinzip her ein Anspruch auf Kindergeld bestand, in einen Topf geworfen. Hohe Einkünfte in der Wartezeit auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz gefährden damit nun das Kindergeld des ganzen Jahres.

Abzüge: Die Ämter rechnen allerdings nicht die vollen Bruttoeinkünfte der Sprösslinge an. Sie müssen vielmehr die Werbungskosten (mindestens den Pauschbetrag von 920 Euro pro Jahr) und die vollen Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Dabei müssen auch Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Bei steuerfreien Bezügen - etwa aus Minijobs - wird ein Pauschbetrag von 180 Euro pro Jahr abgezogen.

Kindergeld retten: Bei Tilman wird auch unter Berücksichtigung dieser Abzüge der Jahresgrenzbetrag von 8004 Euro voraussichtlich noch um rund 500 Euro überschritten. Doch noch kann er das verhindern - etwa indem er zusätzliche Werbungskosten „produziert”. Er könnte etwa den ohnehin geplanten Kauf eines beruflich notwendigen PC noch in diesem Jahr vornehmen. Das zahlt sich allerdings fürs Kindergeld nur dann aus, wenn seine Werbungskosten insgesamt den Pauschbetrag von 920 Euro übersteigen.

Noch mehr kann es bringen, wenn der Azubi per Entgeltumwandlung schon etwas für seine betriebliche Altersversorgung tut. Würde sein Arbeitgeber 500 Euro seiner Bruttoeinkünfte auf einen betrieblichen Altersvorsorgevertrag überweisen, so würden die beim Kindergeld anrechenbaren Einkünfte entsprechend sinken.

„Fallbeil”-Prinzip: Dabei muss man allerdings ganz genau rechnen. Denn schon ein Cent zu viel Einkommen des Kindes sorgt dafür, dass das komplette Kindergeld futsch ist. Dieser „Fallbeil”-Effekt wurde gerade durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 2122/09) bestätigt.