Aachen : Biallos Ratgeber: Für Mütter und Väter im Ruhestand
Aachen Seit 1. August ist die Neuregelung zur Krankenversicherung der Rentner in Kraft. Viele Väter und Mütter im Rentenalter haben die Möglichkeit, sich günstiger zu versichern (wir berichteten Anfang August). Das Thema hat viele Fragen aufgeworfen — die wichtigsten werden heute beantwortet.
Was ist die Krankenversicherung der Rentner?
Bei der „Krankenversicherung der Rentner“ handelt es sich nicht um eine eigenständige Versicherung. Die KVdR — so die Abkürzung — ist vielmehr Bestandteil der gesetzlichen Krankenkassen, bei denen die Rentnerinnen und Rentner auch schon vorher versichert waren: also zum Beispiel einer AOK, einer Ersatz-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse oder der Knappschaft.
Die KVdR-Versicherten haben — außer dem Krankengeld — die gleichen Leistungsansprüche wie Jüngere. Weit mehr als 95 Prozent aller gesetzlich versicherten Rentner waren schon vor der Neuregelung, um die es in der Biallo-Veröffentlichung Anfang August ging, in der KVdR. Vielfach aber ohne davon zu wissen.
Was ist der Vorteil der KVdR ?
Es gibt günstigere Regelungen zur Beitragserhebung. KVdR-Versicherte müssen nur Beiträge zur Krankenversicherung von ihrer gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente und Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zahlen. Wer im Alter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, muss dagegen auch auf Mieteinkünfte, Zinsen und Privatrenten Beiträge entrichten. Die monatliche Beitragsbelastung kann dadurch um einige Hundert Euro höher ausfallen.
Wie komme ich denn in die KVdR?
Wenn Sie Rente beantragen, müssen Sie mehrere Formulare ausfüllen. Dazu gehört auch das Formular R0810: „Meldung zur Krankenversicherung der Rentner“. Hier müssen Sie die Daten eintragen, die die Krankenkasse braucht, um festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft in der KVdR erfüllt sind.
Im Formular müssen Sie angeben, wie Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens vor dem Rentenantrag — also zumeist in den vergangenen 25 bis 30 Jahren — krankenversichert waren.
Wann komme ich denn in die KVdR?
Dafür müssen Sie eine gesetzliche Rente erhalten und die 9/10-Regelung erfüllen.
Was bedeutet das?
Es kommt auf die Treue in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens an. Wer Mitglied der KVdR werden will, muss in dieser Zeit zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Ob freiwillig-, pflicht- oder kostenlos familienversichert, spielt dabei keine Rolle.
Was hat sich bei der KVdR seit dem 1. August geändert?
Die 9/10-Regelung gibt es zwar weiter. Neu ist nun jedoch, dass bei Versicherten mit Kindern in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens zu den tatsächlich vorhandenen Jahren in der GKV noch zusätzliche Jahre aufgeschlagen werden. In Paragraf 5 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches V heißt es nun: „Auf die erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet.“ Einer Mutter mit zwei Kindern werden nun also sechs Jahre zusätzlich für die KVdR zugebilligt. Das Gleiche gilt für den Vater dieser Kinder.
Ist es egal, wann das Kind geboren wurde?
Ja. Das spielt keine Rolle. Kinder werden zwar meist in der ersten Hälfte des Arbeitslebens geboren. Doch bringt jedes Kind nun in der zweiten Hälfte des Arbeitslebens rechnerisch drei zusätzliche Jahre mit gesetzlicher Versicherung. Ein Beispiel: Thomas Musterrentner war in den insgesamt 25 Jahren, die die zweite Hälfte seines Arbeitslebens umfasst, nur 14 Jahre gesetzlich und acht Jahre privat versichert. Damit erfüllte er nach den bis zum 31. Juli 2017 geltenden Regeln die Voraussetzungen für die KVdR nicht.
Da er jedoch 2015 — vor seinem Eintritt in den Ruhestand — eine Witwe mit drei Kindern geheiratet hat, sind ihm sozusagen drei Kinder zugewachsen. Dadurch kommt er in der zweiten Hälfte seines Arbeitslebens auf (14 + 9 =) 23 Jahre mit gesetzlicher Versicherung. Schon mit 22,5 Jahren erreicht er die geforderte 90-Prozent-Grenze. Damit kommt Thomas Musterrentner jetzt als Rentner in die KVdR.
Ich war neun Zehntel meines Arbeitslebens in der GKV, reicht das nicht?
Darauf kommt es nicht an. Es zählt die zweite Hälfte Ihres Arbeitslebens. Ein Beispiel: Sie haben im September 1960 Ihr Erwerbsleben mit einer Lehre begonnen und sind im September 2010 in Rente gegangen. Dazwischen liegen 50 Jahre. Die zweite Hälfte Ihres Arbeitslebens hat also im September 1985 begonnen. In den 25 Jahren zwischen September 1985 und Ende August 2010 müssen Sie zu 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein.
Ich bin schon seit sechs Jahren Rentner, privat krankenversichert und muss monatlich 600 Euro an Prämien für die Krankenversicherung zahlen. Kann ich durch die Neuregelung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln?
Das kommt darauf an. Entscheidend ist nach dem Gesetz Ihre Situation bei der „Stellung des Rentenantrags“. Ob Sie vor sechs Jahren, als Sie die Rente beantragt haben, die 9/10-Bedingung erfüllt haben, muss nun nochmals unter Berücksichtigung der neuen Kinder-Regelung überprüft werden. Wenn Sie nach der neuen Rechnung in der zweiten Hälfte Ihres Arbeitslebens auf mehr als 90 Prozent mit GKV-Zeiten kommen, sind Sie in der KVdR versicherungspflichtig.
Ich bin Rentner und privat versichert. Ich habe erfahren, dass eine Rückkehr in die GKV nicht möglich ist, weil ich älter als 55 bin.
Diese Auskunft ist nur zum Teil richtig. Zwar ist in der Regel mit 55 Jahren kein Wechsel mehr in die GKV möglich. Doch es gibt Ausnahmen. Eine Rückkehr ist zum einen möglich, wenn Sie zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2017 mindestens für kurze Zeit — das können einige Tage gewesen sein — gesetzlich versichert waren. Ob pflicht-, freiwillig oder familienversichert spielt keine Rolle.