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Aachen: Biallos Ratgeber Elterngeld: Die Höhe ist vom Nettoverdienst abhängig

Aachen : Biallos Ratgeber Elterngeld: Die Höhe ist vom Nettoverdienst abhängig

Das Elterngeld kommt zum 1. Januar 2007. Anders als das vorherige Erziehungsgeld richtet es sich nach dem Verdienst - und zwar nach dem, was Antragsteller in den letzten zwölf Monaten im Schnitt netto erhalten haben. Wer rechtzeitig an der richtigen Steuerschraube dreht, wird deshalb mit mehr Elterngeld belohnt.

Denn egal, ob es sich um leibliche Kinder, Pflege- oder Adoptivkinder handelt: Mütter und Väter haben demnächst Anspruch auf Elterngeld. Voraussetzung ist: Das Kind muss ab dem 1. Januar 2007 zur Welt kommen. Maximal gibt es monatlich 1800 Euro - insgesamt können sich die Ansprüche bei 14 Bezugsmonaten damit auf 25.200 Euro summieren.

Häufig erhalten Antragsteller jedoch auch nur 300 Euro pro Monat und insgesamt bei zwölf Bezugsmonaten 3600 Euro. 14 Monate Anspruch haben alleinerziehende Frauen, in einer Zwei-Eltern-Familie kann ein Elternteil die neue Leistung lediglich für zwölf Monate bekommen. Anspruch auf zwei zusätzliche Monate („Väterbonus”) besteht, wenn auch der andere Elternteil für das Kind in seinem Job zwei Monate pausiert bzw. kürzer tritt.

Tatsächlich wird zumeist nicht für die Maximaldauer gezahlt werden, sondern nur zwei Monate kürzer. So lange die neuen Mütter nämlich noch Mutterschaftsgeld erhalten, bekommen sie kein Elterngeld. Das Elterngeld wird es erst ab dem 1. Tag nach der achtwöchigen Mutterschutzfrist ab der Entbindung gezahlt.

Je höher das „kindbedingte” Minus beim Nettoeinkommen ist, desto höher fällt das Elterngeld aus. Alles, was das Nettoeinkommen beeinflusst, hat deshalb Folgen für das Elterngeld - also auch die auf der Steuerkarte eingetragene Steuerklasse. Tipp: Verheiratete Frauen, die künftig Elterngeld beziehen wollen, sollten statt Steuerklasse V die „bessere” Klasse IV wählen - auch dann, wenn sie deutlich weniger als ihre Männer verdienen.

Denn mit der besseren Steuerklasse fällt ihr Nettoeinkommen - und damit auch das spätere Elterngeld - häufig um einige 100 Euro höher aus. Jens Flosdorff, Sprecher des Bundesfamilienministeriums betont, dass es sich beim Wechsel in Steuerklasse IV nicht um einen Rechtsmissbrauch handelt: „Denn kein Ehepartner muss eine - wenn auch nur vorübergehende - Verlagerung der Steuerlast auf sein Einkommen akzeptieren.” Mögliche Vor- oder Nachteile bei der Steuer werden ohnehin spätestens mit der Steuererklärung ausgeglichen.

Allerdings wertet das Bundesfinanzministerium einen Wechsel in Steuerklasse III und des Ehemannes in Steuerklasse V unter Umständen doch als „rechtsmissbräuchlich”. Im Bundeselterngeldgesetz finden sich hierzu allerdings - anders als in anderen Sozialgesetzen - keinerlei Hinweise.

Allerdings sollten Ehepartner, die die Steuerklassen wechseln, beachten, dass dies auch Folgen für andere Sozialleistungen haben kann - etwa für das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld I.

Wer künftig Elterngeld beziehen kann, sollte - sofern noch nicht geschehen - unbedingt alle Freibeträge auf seiner Steuerkarte eintragen lassen, die möglich sind: Etwa für (höhere) Werbungs- oder Kinderbetreuungskosten, aber auch für zu zahlende Kirchensteuer oder Steuerberatungskosten. Hierzu muss beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden. Der Nettolohn - und damit auch das spätere Elterngeld - erhöhen sich dadurch. Für Kinder, die bis Silvester geboren werden, gibt es weiterhin maximal 24 Monate lang Erziehungsgeld.