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Berlin: Biallos Ratgeber: Das Extra-Geld für die Pflege ausnutzen

Berlin : Biallos Ratgeber: Das Extra-Geld für die Pflege ausnutzen

Rund zwei Millionen anerkannte Pflegebedürftige können monatlich 125 Euro für Entlastungsangebote nutzen — die meisten tun es aber nicht. Der Clou: Offene Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 bestehen noch bis Ende 2018. Da können im Einzelfall Dienstleistungen im Wert von bis zu 5000 Euro zusammenkommen.

Entlastungsbetrag: So nennt sich eine wenig genutzte Leistung der Pflegeversicherung. Für 125 Euro können Pflegebedürftige jeden Monat Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen. Geregelt ist dies in Paragraf 45b Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Damit kann man sich beispielsweise von einem Betreuungs- oder Pflegedienst im Haushalt — etwa beim Fensterputzen und Einkaufen — helfen lassen. „Manche Ältere fühlen sich nicht mehr sicher auf ihren Beinen, bleiben nur noch in ihrer Wohnung und verlieren so zusätzlich Kraft. Eine Begleitung bei Spaziergängen kann dabei helfen, diesen Teufelskreis zu durchbrechen“, erklärt Markus Siegmann, Pflegeberater bei der Knappschaft in Lünen. Auch das können Pflegebedürftige über den Entlastungsbetrag finanzieren, ebenso wie Vorlesen und Spielen sowie Begleitung bei Behördengängen, Arzt- und Friseurbesuchen oder Veranstaltungen.

Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen, die zu Hause, bei Angehörigen oder in einer Einrichtung des betreuten Wohnens leben. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag sogar — neben dem Etat für die Wohnungsanpassung — die wichtigste Leistung. Sie können mit dem Betrag sogar Pflegeleistungen einkaufen, für die ihnen ansonsten kein Etat zur Verfügung steht. Siegmann erläutert: „Eine Seniorin mit Pflegegrad 1, die Angst hat, beim Baden oder Duschen auszurutschen, kann den Entlastungsbetrag etwa nutzen, um sich hierbei ein- oder zweimal wöchentlich von einem Pflegedienst helfen zu lassen.“

Etat: Der Entlastungsbetrag wird Pflegebedürftigen nicht ausgezahlt, vielmehr müssen sie bei ihrer Pflegekasse oder ihrem privaten Versicherungsunternehmen aussagefähige Quittungen vorlegen. Das vorgestreckte Geld bekommen die Betroffenen dann erstattet. Wer dem Dienstleister eine Abtretungserklärung ausgestellt hat, braucht sich um die Abrechnung nicht zu kümmern. Der Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.

Anbieter: Derzeit gibt es oft noch zu wenige Angebote. Welche Leistungserbringer mit welchen Angeboten konkret vor Ort verfügbar sind, wissen die Pflegekasse und die Pflegestützpunkte. Die Leistungen können nicht nur Profis (wie Pflegedienste), sondern auch Nachbarn oder Bekannte erbringen. Vielfach wird aber verlangt, dass die Betreffenden einen Pflegekurs absolviert haben. Einen Antrag auf den Entlastungsbetrag müssen Betroffene nicht stellen, wichtig ist nur, dass der Anbieter abrechnungsberechtigt ist.

Ansparen: Siebzig Prozent der leistungsberechtigten Pflegebedürftigen nehmen die Entlastungsleistung nicht in Anspruch. Das ergab eine Erhebung des Zentrums für Qualität in der Pflege im Dezember vergangenen Jahres. Wichtig zu wissen ist deshalb: Die alten, nicht genutzten Ansprüche sind häufig noch nicht verfallen.

Bis Ende 2018 können Betroffene sogar Rest-Ansprüche aus den Jahren 2015 und 2016 noch nutzen, falls sie damals schon einen Anspruch auf „niederschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ hatten. Geregelt ist dies in Paragraf 144 Absatz 3 SGB XI.

Ansprüche aus 2018 können Pflegebedürftige bis Ende dieses Jahres ansparen und sogar ins kommende Jahr mitnehmen. Dann müssen sie sie jedoch bis Ende Juni 2019 nutzen. Nicht aufgebrauchte Ansprüche aus 2017 verfallen allerdings am 30. Juni 2018.

Hier finden Abonnenten unserer Zeitung die ausführliche Langfassung des Biallo-Ratgebers