Berlin : Betriebsfeiern: Wann greift die Unfallversicherung?
Berlin Die Weihnachtsfeier im Betrieb gehört für viele genauso zum Fest wie der Christbaum in den eigenen vier Wänden. Läuft der Abend planmäßig, bleibt schlimmstenfalls ein Kater zurück. Wenn nicht, droht häufig Stress mit der Unfallversicherung.
Die muss zwar grundsätzlich für Unfallschäden bei Betriebsfeiern aufkommen, allerdings nur dann, wenn sich die Beschäftigten an bestimmte Regeln gehalten haben. So greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht bei privaten Feiern. Als „privat” gilt eine Feier beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber von vornherein nicht dabei ist oder die Veranstaltung nach dem offiziellen Ende „im kleinen Kreis” weiter geht.
So lange der Chef allerdings dabei ist und dieser das Fest auch nicht ausdrücklich für beendet erklärt hat, ist die Feier nicht zu Ende, wie das Sozialgericht Frankfurt/Main entschied (Urteil vom 24. Januar 2006, AZ: S 10 U 2623/03). Außerdem zeichnet sich eine betriebliche Weihnachtsfeier dadurch aus, dass die gesamte Belegschaft eingeladen war. Ob die Feier in einem Restaurant, auf einem Weihnachtsmarkt, im Betrieb selbst oder an irgend einem anderen Ort statt findet, spielt für den Unfallversicherungsschutz keine Rolle.
Unfälle unter Alkoholeinfluss sind insbesondere auf Weihnachtsfeiern nicht unüblich. In diesem Fall haftet die Unfallversicherung nur dann, wenn das Missgeschick auch in nüchternem Zustand hätte passieren können. Wer beispielsweise nach einem Glas Glühwein auf der Tanzfläche umknickt und sich dabei einen Bänderriss zuzieht, muss nicht fürchten, ohne Versicherungsschutz da zu stehen.
Bei einem Autounfall auf der Rückfahrt von der Weihnachtsfeier zahlt die Versicherung hingegen nicht für einen angetrunkenen Fahrer. Umwege sind übrigens genauso wie bei Fahrten an normalen Arbeitstagen nicht versichert. Wer eine Weihnachtsfeier verlässt, um zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu kommen, riskiert ebenfalls den Versicherungsschutz. Das musste ein Arbeitnehmer erfahren, der den eigenen Pkw nach Hause gebracht hatte, um sich als Beifahrer in einem Firmen-Pkw wieder zur Feier zurückfahren zu lassen. Auf der Rückfahrt zum Veranstaltungsort kam es zu einem schweren Unfall, für den die Versicherung nicht haften wollte.
Zu Recht, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Der Arbeitnehmer habe nur deswegen den privaten Pkw nach Hause gebracht, um das Fahrzeug am nächsten Morgen nicht erst vom Ort der Feier abholen zu müssen. Ein betrieblicher Grund für die Fahrt sei nicht zu erkennen (Urteil vom 7. Oktober 2005, AZ: L 4 U 103/04). Doch auch wenn die Weihnachtsfeier ausfällt, bleibt ein weihnachtsbedingtes Restrisiko im Betrieb.
Beschäftigte, die aus eigenem Antrieb beispielsweise eine Lichterkette über ihrem Schreibtisch anbringen, machen sich möglicherweise um das Betriebsklima verdient. Fallen sie jedoch beim Aufhängen von der Leiter, zahlt die Versicherung nur, wenn die Dekoration vom Vorgesetzten angeordnet worden war.