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München: Bei Basteleien an abgemeldetem Fahrzeug kein Versicherungssschutz

München : Bei Basteleien an abgemeldetem Fahrzeug kein Versicherungssschutz

Geht von einem abgemeldeten Fahrzeug ein Schaden aus, muss der Fahrzeughalter selbst für dessen Beseitigung aufkommen. Die Versicherung haftet dann nicht.

Während der Reparatur an seinem abgemeldeten Auto löste ein Hobbybastler beim Zünden des Motors einen Brand aus. Der beschädigte nicht nur das Auto, sondern auch ein fremdes Gebäude. Da das Kfz nicht angemeldet und somit nicht haftpflichtversichert war, hoffte der Bastler auf seine Privathaftpflichtversicherung. Damit allerdings scheiterte er vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, wie der ADAC mitteilte.

Die sogenannte Benzinklausel besage, dass ein Privathaftpflichtversicherer nicht für einen Schaden einstehen muss, der beim Gebrauch eines Kfz entstand. Dafür sei die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs zuständig.

Ist eine solche nicht vorhanden, da das Auto zum Zeitpunkt des Schadenfalls abgemeldet war, müsse der Fahrzeughalter selbst für den Schaden aufkommen, mahnt der Autoclub und empfiehlt, an einem abgemeldeten Fahrzeug keinerlei Arbeiten oder Reparaturen vorzunehmen. Wenn diese unbedingt nötig seien, sollte jeder Hobbybastler sich des Risikos bewusst sein und Vorsichtsmaßnahmen treffen oder sich ein Kurzzeitkennzeichen zulegen. (AZ: I-4 U 191/07)