Mainz : Beamte mit Nebentätigkeiten riskieren fristlose Kündigung
Mainz Beamte, die mit umfangreichen Nebentätigkeiten gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen, riskieren ihre fristlose Kündigung.
Das gilt auch dann, wenn Vorgesetzte keine Einwände gegen die Nebenjobs hatten, wie das Arbeitsgericht Mainz entschied (Urteil vom 19. Januar 2009, AZ: 4 Ca 1795/08).
Der Kläger hatte für Seminare sowie Gutachten neben seinem regulären Gehalt innerhalb von zehn Jahren knapp 200.000 Euro erhalten.
Die Nebentätigkeitsverordnung legt jedoch fest, dass Beamte im öffentlichen Dienst höchstens 5000 Euro pro Jahr zusätzlich verdienen dürfen.
Vor Gericht argumentierte der Kläger, dass seine Nebentätigkeit die „gängige Praxis” gewesen und zumindest geduldet worden sei. Daher sei die ausgeprochene Kündigung rechtswidrig.
Demgegenüber stellten die Richter fest, dass die - vom Kläger zudem nicht belegte - Duldung durch Vorgesetzte rechtswidrig gewesen wäre und daher nichts am Verstoß gegen die Dienstvorschriften ändere.