Aachen : Barzahlung wird vom Finanzamt bei Mini-Jobs nicht anerkannt
Aachen Eine Minderung der Einkommensteuer (unmittelbarer Abzug von der festgesetzten Einkommensteuer) kann für Beschäftigte im Privathaushalt, für den Bezug haushaltsnaher Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen erreicht werden. Dieser Beitrag stellt die begünstigten Aufwendungen und die Abzugshöchstbeträge zusammen.
Die Steuerermäßigung für einen Mini-Jobber im Privathaushalt ist davon abhängig, dass die gesetzlichen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft Bahn See entrichtet werden. Ist dies der Fall, sind 10 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr von der Einkommensteuer zu mindern. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Jahr, mindert sich der Höchstbetrag von 510 Euro um ein Zwölftel für jeden Monat, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Privathaushalt sind 12 Prozent der Aufwendungen berücksichtigungsfähig. Der Höchstbetrag beträgt 2400 Euro im Jahr. Auch dieser Höchstbetrag verringert sich um jeweils ein Zwölftel für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Gärtner, Fensterputzer, Pflegeleistungen) sind 20 Prozent der Aufwendungen zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag beträgt 600 Euro im Jahr. Für Pflegeleistungen beträgt der Höchstbetrag 1200 Euro. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen.
Bei Handwerkerleistungen im inländischen Privathaushalt sind 20 Prozent der Aufwendungen (ohne Materialkosten) anzusetzen. Der Höchstbetrag ist auf 600 Euro pro Jahr festgesetzt.
Die dargestellten steuerlichen Abzugsbeträge können, sofern entsprechende Aufwendungen vorliegen, nebeneinander geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für ein und dieselbe Dienstleistung. Die Steuerminderung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist von der Vorlage einer Rechnung abhängig. Bei den Handwerkerleistungen muss der Anteil der Arbeitskosten aus der Rechnung erkenntlich sein. Materialkosten sind nicht begünstigt.
Zulässig sind nur unbare Zahlungen. Der Zahlungsnachweis ist z. B. durch Bankbeleg zu erbringen. Barzahlungen werden nicht anerkannt, auch wenn der leistende Unternehmer den Erhalt der Zahlung quittiert hat. Alle besprochenen Steuerermäßigungen werden schon für 2006 gewährt.