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Krefeld: Abmahnung kann Jahre lang gültig bleiben

Krefeld : Abmahnung kann Jahre lang gültig bleiben

Arbeitnehmer, die wegen respektlosen Verhaltens abgemahnt wurden, müssen bei einer wiederholten Pflichtverletzung auch Jahre nach dem ersten Vorfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen.

Das entschied das Arbeitsgericht Krefeld (Urteil vom 11. Dezember 2008, AZ: 1 Ca 1980/08) und wies damit die Kündigungsschutzklage eines angestellten Pferdepflegers ab.

Der Pfleger hatte im August 2008 einen Tierarzt vor Zeugen wiederholt schwer beleidigt. Da der Arbeitnehmer bereits sechs Jahre zuvor wegen der Beleidigung von Kollegen eine Abmahnung erhalten hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Richter stellten im Kündigungsschutzverfahren zwar fest, dass die fristlose Kündigung eine besondere Härte für den Kläger sei. In diesem Fall überwiege jedoch das Interesse des Arbeitgebers, zumal dieser in einer „sehr großzügigen Geste” angeboten habe, die Kündigung nach einer Entschuldigung des Klägers zurückzuziehen. Diese habe der Kläger jedoch verweigert.

Zudem habe der Kläger nach der zuvor ausgesprochenen Abmahnung gewusst, dass der Arbeitgeber die Beschimpfung von Mitarbeitern in seinem Betrieb nicht dulde. Auch wenn die Abmahnung schon knapp sechs Jahre zurückliege, sei sie deswegen nicht bedeutungslos, betonten die Richter. Der Kläger habe jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber Beschimpfungen für weniger gravierend halte als zum Zeitpunkt der Abmahnung.