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„Hartz-IV”-Leistungen für Kinder verfassungswidrig

„Hartz-IV”-Leistungen für Kinder verfassungswidrig

<b>Kassel. Die „Hartz-IV”-Leistungen für Kinder sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) nicht verfassungsgemäß. Die derzeitige Regelung, nach der unter 14-Jährigen nur 211 Euro im Monat und damit 40 Prozent weniger als alleinstehenden Erwachsenen zustehen, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, befanden die Kasseler Richter am Dienstag (Az.: B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R).

Über die Frage muss jetzt das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Bereits im Oktober hatte das hessische Landessozialgericht in Darmstadt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Sozialgelds angemeldet und die Karlsruher Richter angerufen.