Augsburg : Auch Kirche darf in Elternzeit nicht kündigen
Augsburg Eine Angestellte der katholischen Kirche ist in der Elternzeit auch dann nicht kündbar, wenn sie in eingetragener Lebenspartnerschaft mit einer Frau lebt.
Das entschied das Verwaltungsgericht Augsburg und wies damit die Klage des Arbeitgebers gegen die zuständige Aufsichtsbehörde ab (Aktenzeichen: Au 3 K 12.266).
Die Behörde hatte die beantragte Entlassung einer Kindergartenleiterin in Elternzeit mit der Begründung abgelehnt, dass sie sich „weltanschaulich neutral” verhalten müsse. Den von der Kirche angeführten besonderen Kündigungsgrund könne sie daher nicht gelten lassen.
Die Richter am Verwaltungsgericht stimmten der Behörde im wesentlichen zu. Das Interesse der Kindergartenleiterin an einem kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit sei höher zu bewerten als das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis bereits während der Elternzeit zu beenden. Berücksichtigt werden müsse, dass die staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulasse, nicht die Leiterin des Kindergartens den Fall öffentlich gemacht habe und sie seit 13 Jahren im Kindergarten beschäftigt sei.