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Berlin: Unterschreitung von gesetzlicher Kündigungsfrist ist unzulässig

Berlin : Unterschreitung von gesetzlicher Kündigungsfrist ist unzulässig

Arbeitnehmer und -geber können im Arbeitsvertrag eine individuelle Kündigungsfrist vereinbaren. Sie ist aber nur wirksam, wenn sie für den Arbeitnehmer auf jeden Fall günstiger ist als die gesetzliche Kündigungsfrist.

Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Er bezieht sich auf ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 280/14).

In dem verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterin im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Anlässlich einer Betriebsstilllegung kündigte der Arbeitgeber ihr. Die Frau klagte. Sie machte geltend, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Monaten nicht gewahrt habe. Die ergab sich daraus, dass die Frau schon seit 1976 in der Firma beschäftigt war.

Zwar war die Kündigung an sich nicht unwirksam. Sie wurde aber umgedeutet. Sie sollte nicht nach sechs Monaten zum 31.06.2013 gelten, sondern erst zum 31.07.2013.

(dpa)