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Stuttgart: Frühere Rückkehr aus Elternzeit: Vertreter muss mit Kündigung rechnen

Stuttgart : Frühere Rückkehr aus Elternzeit: Vertreter muss mit Kündigung rechnen

Kommt ein Mitarbeiter früher als geplant aus der Elternzeit zurück, muss der Vertreter unter Umständen mit einer vorzeitigen Kündigung rechen. Darauf weist der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Jobst-Hubertus Bauer hin.

Aus dem Elternzeitgesetz ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht (Paragraf 21 Absatz 4). Danach ist eine Kündigung frühestens zum Ende der Elternzeit möglich. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von drei Wochen einhalten.

Voraussetzung ist, dass die Elternzeit ohne die Zustimmung des Arbeitgebers endet und der Arbeitnehmer das Ende der Elternzeit mitgeteilt hat. Eine andere Konstellation ist, dass der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung nicht ablehnen darf. Das ist etwa bei schwerer Krankheit eines Elternteils der Fall.

(dpa)