Berlin : Chef muss bei Versetzung Familiensituation berücksichtigen
Berlin Will ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter versetzen, muss er dabei dessen familiäre Situation berücksichtigen. Macht er das nicht, ist die Versetzung unter Umständen unwirksam. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.
Er bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 157/15).
In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter geklagt, dem der Arbeitgeber einen neuen Einsatzort zuwies. Der Mann war bislang auf einer Baustelle in der Nähe seines Wohnorts tätig. Nachdem er erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung geklagt hatte, versetzte der Arbeitgeber ihn auf eine von seinem Wohnort 600 Kilometer entfernte Baustelle.
Laut Arbeitsvertrag war es möglich, den Mitarbeiter auch auf anderen Baustellen als der in der Nähe seines Wohnorts einzusetzen. Der Arbeitnehmer klagte unter anderem mit dem Argument, dass er drei schulpflichtige Kinder hat. Es gebe Kollegen, die keine Kinder haben und dort besser eingesetzt werden können.
Mit Erfolg. Das LAG wies den Arbeitgeber darauf hin, dass er bei Versetzungen die Familiensituation des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Hat der Arbeitgeber verschiedene Arbeitnehmer zur Auswahl, unter denen er auswählen kann, müsse er denjenigen nehmen, der am wenigsten schutzwürdig ist. Hier habe der Arbeitgeber jedoch gar keine Abwägung vorgenommen.