1. Leben
  2. Bildung und Beruf

Berlin: Chef muss auf Einhaltung des Mindesturlaubs achten

Berlin : Chef muss auf Einhaltung des Mindesturlaubs achten

Der Arbeitgeber muss von sich aus darauf achten, dass ein Mitarbeiter den gesetzlichen Mindesturlaub nimmt. Das berichtet die Zeitschrift „Arbeitsrecht Aktuell” (Heft 16/2015).

Sie bezieht sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 86/15). Der Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresurlaub zählt zum Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Den sich daraus ergebenden Pflichten muss ein Arbeitgeber ohne Antrag des Beschäftigten nachkommen.

Das Gericht sprach einem Arbeitnehmer Schadenersatz zu. Der Kläger hatte vom gesetzlichen vorgesehenen Mindesturlaub noch vier Urlaubstage aus dem Vorjahr übrig. Da er nicht mehr in dem Betrieb arbeitete, konnte er den Urlaub nicht mehr nehmen. Er verlangte daher Schadenersatz.

Demgegenüber war der Arbeitgeber der Meinung, der Kläger sei selbst schuld, wenn er den Urlaub verfallen lässt. Das LAG betonte, dies gelte nicht für den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern nur für die darüber hinausgehenden Urlaubstage. Weil der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Urlaub nicht von sich aus angeboten habe, habe er seine Schutzpflichten verletzt und müsse Schadenersatz leisten.

(dpa)