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Hamburg: Bei Kündigungsschutzklage muss man rasch handeln

Hamburg : Bei Kündigungsschutzklage muss man rasch handeln

Wer sich gerichtlich gegen die Kündigung seines Arbeitsvertrags wehren will, muss rasch aktiv werden. Denn eine Klage ist nur dann zulässig, wenn sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Gericht eingegangen ist.

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Das erläutert Marta Böning, Juristin beim Deutschen Gewerkschaftsbund, in der Zeitschrift „Zeit Campus” (Ausgabe 3/2016). Lassen sich Berufstätige mehr Zeit, ist die Kündigung in der Regel wirksam, erklärt die Expertin. Wer klagen möchte, muss nicht zwingend einen Anwalt einschalten: Er kann das bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts auch selbst machen.

(dpa)