München : Zeitmietverträge für Wohnungen müssen schriftlich abgefasst werden
München Zeitmietverträge für Wohnungen müssen schriftlich abgefasst werden. Neben der festen Laufzeit des Vertrages muss auch ein Grund für die zeitliche Befristung genannt werden.
Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Vermieter also schriftlich mitteilen, wie er die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nutzen will, erklärt der Mieterverein München.
Liegt kein wirksamer Befristungsgrund vor oder ist er im Mietvertrag nicht ausdrücklich angegeben, ist kein echter Zeitmietvertrag geschlossen worden. Der Mietvertrag wird dann wie ein unbefristeter Vertrag behandelt. Das heißt: Der Vertrag kann von Mieter und Vermieter auch während der geplanten Laufzeit gekündigt werden.