Berlin : Wohnungseigentümer darf Stellplatz mit Ladestation ausstatten
Berlin Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern muss es dulden, wenn einer von ihnen seinen Stellplatz mit einer Ladestation für Elektromobile ausstatten lassen will. Das ergibt sich aus Paragraf 21, Absatz 5, Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes.
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Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum” hin (Heft 11/2015). Entschließen sich auch die anderen Eigentümer später dazu, die Stellplätze mit Ladestationen auszustatten, müssen sie auf den bestehenden Anschluss Rücksicht nehmen. Entweder wird der Eigentümer mit dem bereits bestehenden Anschluss dann von den Gesamtkosten ausgenommen. Oder jeder der übrigen Wohnungseigentümer trägt die Kosten ebenfalls individuell.