Berlin : Keller in vermietetem Einfamilienhaus muss trocken sein
Berlin In einem vermieteten Einfamilienhaus muss der Keller trocken sein. Darauf haben Mieter Anspruch, befand das Landgericht Berlin (Az.: 63 S 628/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum” (Heft 18/2013) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Schließlich werde ein Keller in einem Einfamilienhaus anders genutzt als in einem Mehrfamilienhaus. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter eine Doppelhaushälfte gemietet, die 1939 gebaut worden war. Der Keller, der - wie bei Einfamilienhäusern üblich - unmittelbar an die Wohnräume angrenzte, war feucht. Da der Vermieter diesen Mangel aber nicht beseitigte, landete der Streit vor Gericht.
Die Richter verurteilten den Vermieter, den Mangel zu beseitigen. Denn in diesem Fall werde der Keller anders genutzt, als in einem Mehrfamilienhaus. Dass der Mieter in einem Einfamilienhaus Wäsche im Keller trocknen oder Lebensmittel lagern kann, gehöre dort zum vertragsgemäßen Gebrauch. Als unerheblich bewerteten die Richter das Baujahr des Hauses. Selbst wenn die Bauausführung den damaligen technischen Anforderungen entsprochen haben sollte, liege trotzdem ein Mangel vor.