Schleswig : Handwerker schwarz beschäftigt: Kein Gewährleistungsrecht
Schleswig Verbraucher sollten von Handwerkern immer eine Rechnung verlangen. Denn nur so sichern sie sich ihr Recht auf Gewährleistung. Wer Handwerker schwarz beschäftigt, kann hinterher keine Mängel reklamieren, befand das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az.: 1 U 105/11). Darauf weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum” (Heft 6/2013) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.
In dem Fall hatte eine Grundstückseigentümerin einen Handwerker beauftragt, eine Zufahrt zu pflastern. Für die Arbeiten wurde keine Rechnung ausgestellt. Nach einigen Wochen traten Unebenheiten auf, die sich nicht beseitigen ließen. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick war. Die Eigentümerin wollte die Kosten für die Beseitigung in Höhe von 6000 Euro von dem Handwerker erstattet bekommen.
Ohne Erfolg: Die Arbeit sei ohne Rechnung, also schwarz erbracht worden. Damit hätten der Auftraggeber und der Handwerker gegen das Gesetz verstoßen. Der Vertrag sei daher nichtig. Das führe dazu, dass die Auftraggeberin sich nicht auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche berufen könne.