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Private Unternehmen: Teures Parken vor dem Supermarkt

Private Unternehmen : Teures Parken vor dem Supermarkt

Immer häufiger beauftragen Supermarktketten private Parkplatzwächter, um unerlaubtes oder falsches Parken auf ihrem Gelände zu verhindern, beobachtet Ulrich Köster vom Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) in Bonn.

Bei Verstößen gegen die Parkregeln kann es teuer werden. „Die Grenze des Zulässigen liegt gegenwärtig bei 30 bis 40 Euro“, schildert Köster seine Erfahrungen.

Für Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht im Deutschen Anwaltverein sind solche Parkregelungen nachvollziehbar. Parkraum wird gerade in Städten immer knapper und für Supermärkte ist es ärgerlich, wenn Stellplätze belegt werden, die dann für Kunden nicht zur Verfügung stehen.

Allerdings: „Zunächst müssen die Schilder so angebracht werden, dass sie für den durchschnittlichen Nutzer auch wahrnehmbar sind. Ein einzelnes Schild irgendwo in der Ecke reicht nicht aus. Die Kunden müssen auf den ersten Blick erkennen: Das Parken ist nur für sie und mit einer Höchstparkdauer erlaubt“, macht der Jurist aufmerksam.

Details wie die Höhe der Vertragsstrafe können auf einem einzelnen Schild angebracht werden, wenn auf dieses verwiesen wird. Eine Abschleppmaßnahme muss der Parkplatzbetreiber übrigens nicht erst mit einem androhenden Schild ankündigen.

Um nicht in eine Bezahlfalle zu tappen, empfiehlt der Anwalt: „Autofahrer, die zum Zeitpunkt des Parkens keine Kunden sind, sollten ihr Fahrzeug hier auch nicht abstellen.“ Für parkende Kunden gelten die Nutzungsbedingungen, insbesondere für die Höchstparkdauer und das Auslegen der Parkscheibe. Wer das mal vergisst, sollte den Einkaufsbon aufbewahren. So kann er später nachweisen, dass er Kunde war. In der Regel wird dann auf die Vertragsstrafe verzichtet.

Bei den Privat-Knöllchen handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um ein Buß- oder Verwarnungsgeld. Die dürfen tatsächlich nur das Ordnungsamt auf öffentlichem Grund verteilen. Das Supermarktknöllchen ist eine Vertragsstrafe für einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen.

Der Besitzer des Parkplatzes darf solche Strafen mittels „Knöllchen“ verfolgen und dies wiederum an einen anderen privaten Dienstleister übertragen. Eine Halterabfrage erfolgt mittels Kennzeichen beim Kraftfahrtbundesamt oder örtlichen Fahrzeugregister. Aus dem Fahrzeugregister werden Auskünfte nur dann erteilt, wenn Rechtsansprüche aus verkehrsbezogenem Anlass bestehen - wie ein fehlerhaftes Nutzen eines Parkplatzes. Dann wird der Halter angeschrieben.

Für den Fall, dass dieser im Zweifel gar nicht dort geparkt hat, kann der sich darauf berufen, dass er nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen hat. „In der Rechtsprechung ist bislang umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt, ob der Halter für den Fahrer gegenüber dem Betreiber des Parkplatzes haftet, wenn er den Fahrer nicht benennt“, erläutert Christian Janeczek.

Mitunter werden Falschparker sogar an den Haken genommen. „Wird gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, also keine Parkscheibe ausgelegt oder die Höchstparkdauer überschritten, liegt eine sogenannte Besitzstörung vor. Dann darf sofort abgeschleppt werden. Gegenüber dem Abschleppunternehmer haftet zunächst der Auftraggeber der Abschleppmaßnahme, der sich dann beim fehlerhaft Parkenden schadlos halten kann“, so der Jurist weiter. In der Praxis tritt der Auftraggeber diesen Schadenersatzanspruch häufig an das Abschleppunternehmen ab, das nur dann das Fahrzeug an den Halter herausgibt, wenn die Abschleppkosten bezahlt wurden.

(amv)