Sparen im Kollektiv
Mit einer Fahrgemeinschaft sparen sowohl Fahrer als auch Mitfahrer Kosten, man ist schnell und flexibel unterwegs und die gemeinsame Fahrt verspricht Geselligkeit. Aber, bei allen Vorteilen der kollektiven Kostenvermeidung sollte man sich auch der Risiken bewusst sein, geben Fachleute der Arag-Rechtschutzversicherung in Düsseldorf zu bedenken.
Wenn mehrere Personen sich zusammenschließen, um in einem Kraftfahrzeug unter Teilung der Kosten eine gemeinsame Autofahrt anzutreten, entsteht dadurch rein rechtlich gesehen bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Absprache zwischen Fahrer und Mitfahrer verlässt den reinen Gefälligkeitsbereich, und es werden sowohl Rechte wie Pflichten begründet.
Kann beispielsweise ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden, so muss der Fahrer die Mitfahrer von seiner Verspätung rechtzeitig unterrichten, damit diese sich um Alternativen kümmern können. Wird ein Termin aus Gleichgültigkeit nicht eingehalten, etwa weil man am Montag mal „blau“ machen möchte, setzt sich der Fahrer juristisch betrachtet Schadensersatzansprüchen aus.
Um Unmut oder Missverständnisse zu vermeiden, sollten alle Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft die getroffenen Abmachungen schriftlich fixieren und durch Unterschrift bestätigen, raten Arag-Experten. Häufig wird verdrängt, dass sich ein Unfall ereignen und dabei ein Mitfahrer verletzt werden könnte. Fahrer oder Halter haften aber laut Arag-Experten auch bei unentgeltlicher Mitnahme eines Fahrgastes für einen schuldhaft verursachten Schaden.
Die Halterhaftung geht sogar noch weiter und erfasst selbst unverschuldet verursachte Schäden. Diese werden zwar überwiegend durch Versicherungsleistungen, meist der Kfz-Haftpflichtversicherung, gedeckt. Es sind aber Fallkonstellationen denkbar, die nach den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind oder die im Versicherungsvertrag vereinbarte Deckungssumme übersteigen.
Ohne Versicherungsschutz haften Fahrer oder Halter persönlich mit dem Privatvermögen. Es ist daher zu empfehlen, für diese Fälle die Haftung so weit wie möglich einzuschränken, besser noch auszuschließen. Ein solcher Haftungsausschluss sollte aus Beweisgründen schriftlich fixiert und vom jeweiligen Mitfahrer unterschrieben werden. Soll eine Kostenteilung vereinbart werden, dann muss man bei der Festsetzung der Höhe darauf achten, dass man nicht in den gewerblichen Bereich vordringt.
Die Beträge dürfen weder kostendeckend sein - dies bedeutet, der Fahrer muss für seinen Anteil selbst aufkommen - noch darüber hinausgehen. Andernfalls müsste der Fahrer ein Gewerbe anmelden und einen Personenbeförderungsschein erlangen.
Zur Ermittlung des Preises sollten die auf sechs Jahre zu verteilende Abschreibung, Spritverbrauch, Wartungskosten und Versicherung zusammengerechnet und durch die Jahresfahrleistung geteilt werden. Der so ermittelte Kilometerpreis ist dann durch die Personenzahl der Fahrgemeinschaft inklusive des Fahrers zu teilen.