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Nürnberg: Rasen in der Schweiz: Haft in Deutschland

Nürnberg : Rasen in der Schweiz: Haft in Deutschland

Ein Deutscher, der in der Schweiz wegen massiver Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr verurteilt wurde, muss die Haftstrafe in Deutschland antreten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az. 1 Ws 23/18).

Laut der Deutschen Anwaltshotline in Nürnberg war der Mann mehrfach wegen massiver Geschwindigkeitsverstöße aufgefallen. So fuhr er 135 Kilometer pro Stunde (km/h), wo nur 80 km/h erlaubt waren, und gab auf der Autobahn noch mal richtig Gas, um der Polizei zu entkommen.

Dafür wurde der Mann in der Schweiz angeklagt, blieb seiner Verhandlung aber ohne Entschuldigung fern. Wegen „Gefährdung des Lebens und wiederholter grober qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln“ wurde er zu einer Haftstrafe von 30 Monaten verurteilt, von denen 18 Monate zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Schweizer Justiz beantragte anschließend die Vollstreckung der Strafe in Deutschland.

Dem gab das OLG Stuttgart nun statt. Zumindest die einjährige Haftstrafe muss der Mann in Deutschland antreten - auch wenn Geschwindigkeitsverstöße in Deutschland nur eine Ordnungswidrigkeit darstellen. „Ordnungswidrigkeiten werden in Deutschland eigentlich nicht mit Haft bestraft. Hierzulande kommen dafür nur Geldbußen in Betracht“, erläutert Karl Heinz Lehmann von der Anwaltshotline.

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) regele allerdings, dass auch in einem solchen Fall die im Ausland verhängte Strafe in Deutschland vollstreckt werden dürfe, argumentierte das Gericht. Einzig die Bewährungsstrafe wird die deutsche Justiz nicht durchsetzen, denn die Übernahme der Bewährungsaufsicht sei im IRG nicht vorgesehen.

(nom)