München : Den Rettern eine Gasse schaffen
München Für Polizei und Rettungskräfte ist es ein tägliches Ärgernis. Ihnen wird die Anfahrt zu einem Unfallort immer wieder unnötig erschwert. „Vielen Autofahrern ist offensichtlich nicht bewusst, dass sie bei einem Stau eine Rettungsgasse für Polizei, Feuerwehr oder Notarzt bilden müssen“, schildert Philip Puls von TÜV Süd in München seine Erfahrungen.
Bei einer Umfrage kannte nur gut die Hälfte der Befragten die genaue Regelung. „Schon bei stockendem Verkehr muss eine Rettungsgasse gebildet werden“, frischt der TÜV Süd-Fachmann grundsätzliches Wissen auf. Daher ist es wichtig, ausreichend Abstand zum Vordermann zu halten. Wenn die Fahrzeuge bereits dicht auf dicht stehen, ist es meist nicht mehr möglich, den Einsatzfahrzeugen nach links und rechts auszuweichen.
Paragraf (§) 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt zum Thema „Besondere Verkehrslagen“: „Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.“ Auf vierspurigen Autobahnen in Deutschland ist die Rettungsgasse in der Mitte zu bilden, erläutert Puls, was zu tun ist, wenn etwas passiert ist.
Der Standstreifen ist als Passage zu einem Unfallort ungeeignet. Dieser Weg ist nicht auf allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge das Vorwärtskommen blockieren. Wie lange muss die Gasse offengehalten werden? „Da auf die Polizei noch Notarzt, Feuerwehr oder Abschleppdienst folgen können, darf man erst dann auf seine Fahrspur zurück, wenn sich der Stau auflöst“, sagt der TÜV Süd-Fachmann und warnt vor einer weiteren und gefährlichen Unart bei Stausituationen: „Immer wieder versuchen manche Autofahrer auf oftmals abenteuerliche Weise die Autobahn zu verlassen. Dabei gefährden sie sich und andere Verkehrsteilnehmer.“
Der Standstreifen darf nur nach Freigabe durch die Polizei als zusätzliche Fahrspur genutzt werden, beziehungsweise wird die Nutzung durch das entsprechende Verkehrszeichen (223.1) erlaubt. „Wer auf dem Seitenstreifen rechts an stehenden Fahrzeugen vorbeifährt, um so abzukürzen, riskiert Unfälle“, gibt Puls zu bedenken. Der Bußgeldkatalog sieht für einen derartigen Verstoß eine Geldbuße von 75 Euro sowie einen Punkt im Fahreignungsregister - besser bekannt als Verkehrssünderkartei - vor. Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Verlassen der Autobahn im Übrigen auch nur an gekennzeichneten Autobahnausfahrten erlaubt.